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VI.
1. Eine weitere Meinungsverschiedenheit betrifft die Frage,
ob die Patentertheilung constitutiv oder declaratorisch wirkt.
Nicht alle Schrifsteller nehmen klare Stellung zu dieser Frage.
(GAREIS a. a. O. spricht einerseits von der feststellenden Be-
hörde, von der „Constatirungsbehörde*, betont andererseits aber,
dass das jus speciale des Patentinhabers im einzelnen Falle ge-
schaffen wird. Noch widerspruchsvoller ist DAvIıDsoHn a.a. 0.
In den oben Anmerkung 7 angezogenen Stellen wird dagegen
bestimmt von rechtsbegründendem, constitutivem Verwaltungsact
gesprochen. Gileicher Ansicht sind SELIGSOHN *), APPELIUS *5),
DERNBURG *®) und MANDRY *"). SARWEY“®) vertritt dagegen die ab-
weichende Meinung: „Die Ertheilung des Patentes habe den Zweck
der Constatirung der Priorität der Erfindung und ihres Gegen-
standes, das Dasein des Patentrechtes werde durch das Patent
nur festgestellt und sichtbar gemacht“. Ebenso BRUNSTEIN *°):
„Das Patent hat nicht nur in Oesterreich, sondern auch in den
Ländern des Vorprüfungsverfahrens nur declaratorische, nicht
constitutive Bedeutung“.
Eingehender beschäftigen sich mit der streitigen Antithese
MEıLı5°) und GEoR@ MEYyER°!). Meırı sagt: „Das Patentrecht
ensteht vermöge der staatlichen Anerkennung: durch die Paten-
tirung wird das Monopol geschaffen. Kohler, Patentrechtliche
4) Patentgesetz S. 5 Note 1.
45) Die strafrechtl. Nebengesetze S. 118 Note 3.
46) Preussisches Privatrecht, Bd. II (3. Aufl.), S. 900.
47) Der civilrechtl. Inhalt etc. (3. Aufl.) S. 502: „Das Recht wird obwohl
zum Schutze und zur Belohnung der Erfindungen geschaffen, doch nicht
durch die Erfindung, sondern durch die nach vorausgehendem Verfahren
erfolgende Patentertheilung der Obrigkeit erworben.
48) Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege S. 348.
4%) Gewerbsstörung durch Patentanmassung 8.16. — Vgl. auch JELLINEK,
System der subj. Öffentlichen Rechte, 8. 123.
50%) Die Principien des Schweizerischen Patentgesetzes 8. 23f.
51) Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. I, 8.417f. Note 8.