Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dass die Erfindung mehr als die übrigen Momente zur Hervor- 
bringung des Gesammterfolges beigetragen haben und damit zu der 
Anschauung, dass die Patentertheilung, wenn nicht reine Declara- 
tion, so doch auch nicht Creation, sondern nur Perfection sei. 
Allein bei dieser Ansicht läuft leicht ein Irrthum unter. An 
sich sind zwei Möglichkeiten gegeben ®?*). Die Entstehung eines 
Rechtes kann ausser an den behördlichen Act an anderweite 
diesem Acte nebengeordnete Voraussetzungen geknüpft sein. Der 
behördliche Act begründet also das Recht nur dann, wenn zu- 
gleich die übrigen Voraussetzungen vorliegen; das Recht gelangt 
trotz des behördlichen Actes nicht zur Entstehung, wenn es an 
einer der anderen Voraussetzungen fehlt. Diese Gestaltung liegt, 
was die Bedeutung der Eintragung anlangt, dem künftigen deut- 
schen Immobiliarrecht und dem Gebrauchsmusterrechte zu Grunde. 
Es ist aber auch möglich, dass der behördliche Act zwar an ge- 
wisse Voraussetzungen gebunden ist, dass er jedoch mit seiner 
Vornahme sich von diesen Voraussetzungen loslöst und nunmehr 
unabhängig von denselben die alleinige causa des entstandenen 
Rechtes bildet. Dieses sog. Princip der formalen Rechtskraft 
(Motive zum Entwurfe eines B. G.-B.’s, Bd. III, 8. 137) gilt nach 
manchen Particularrechten für die grundbücherliche Eintragung 
und nach dem Entwurfe des neuen Gesetzes zum Schutze der 
Waarenbezeichnungen für die Rolleneintragung, es gilt nach dem 
Patentgesetze auch für die Patentertheilung; Pat.-Ges. $ 4 sagt: 
„das Patent hat die Wirkung etc.“ ®°), 
Schenkt man dem für die Entstehung des Patentrechts mass- 
2b) Vgl. meine Abhandlung über die rechtliche Bedeutung der Register- 
u. Rollen-Einschreibungen auf dem Gebiete des Industrierechtes in der Zeit- 
schrift für gewerbl. Rechtsschutz, Bd. II, 8. 166 ff. 
68) Dass die Erfindung für sich allein das Patentrecht nicht erzeugt, 
wird von Koster nicht verkannt. Vgl. seine Darlegungen in Grünhut’s 
Ztschr., Bd. VII, S. 789. Allein Konter irrt darin, dass er die Patent- 
ertheilung den übrigen Voraussetzungen der Entstehung des Patentrechts 
lediglich nebenordnet. Vgl. Patentrecht 8. 238.
	        
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