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gebenden Princip der formalen Rechtskraft die erfoderliche Be-
achtung, so wird man anerkennen müssen, dass der Act der
Patentertheilung die causa des Patentrechtes ist, dass die Patent-
ertheilung constitutiven Effect besitzt.
3. In weiterer Verfolgung dieser Gedankengänge wirft man
wohl auch die Frage auf, welche Bedeutung der Gesetzgebung
für das Patentrecht zukomme. Da wird denn von der einen Seite
betont, dass die Rechtsordnung ausser Stande sei, die thatsäch-
lichen Unterlagen des Patentrechts (die Erfindung) zu schaffen,
dass es dieselbe von Aussen empfange, dass die Rechtsordnung
dem „natürlichen Rechte“ des Schöpfers an dem Geschaffenen
lediglich Bestätigung und Anerkennung verleihe. Andere sehen
in dieser Betrachtungsweise einen bedenklichen Rückfall in die
naturrechtliche Annahme eines Rechtes vor und unabhängig von
der positiven Rechtssetzung. Sie machen geltend, dass subjective
Rechte nur aus einem positiv gegebenen Rechtssatze, nicht aber
aus einem postulirten Principe abgeleitet werden können, und
weisen darauf hin, dass wenn auch vielfach, wie z. B. beim Eigen-
thum und Forderungsrecht, bereits vor Ausbildung des objectiven
Rechts ein entsprechendes natürliches Machtverhältniss vorhanden
gewesen sei®*), beim Urheberrecht der den Gegenstand des Rechts
bildende Machtinhalt erst durch die Rechtsordnung geschaffen werde,
weil dem Urheber nur durch das Eingreifen der staatlichen Gewalt
die ausschliessliche Verwerthung seiner Schöpfung gesichert werden
könne ®%).
VID.
1. Der Anspruch auf Patentertheilung ®®) ist ein festes, sub-
jectives öffentliches Recht. Wie der Rechtsschutzanspruch beruht
%) Vgl. BEkker, Pandekten, Bd. I, S.47 und oben bei Note 31.
65) KıöppeL, Gruchot's Beiträge, Bd. 34, S. 14 ff.
°®%) Das Patentgesetz unterscheidet den Anspruch auf Ertheilung des
Patentes, die Ansprüche aus dem Patente $ 4, die Ansprüche, welche das
Patent betreffen, 8 12, die Ansprüche auf Grund des Patentgesetzes $ 38.