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Die Einen?!) sagen: Der Patentsucher müsse das Recht haben,
wegen Verletzung seines Rechtsanspruchs den Schutz einer ver-
waltungsgerichtlichen Instanz anzurufen, Klage auf Ertheilung des
Patentes zu erheben. Wie es gegen die zu Unrecht erfolgte
Patentertheilung die Nichtigkeitsklage gebe, so müsse gegen die
zu Unrecht geschehene Patentzurückweisung eine Anerkennungs-
klage existiren. Ueber die Gestaltung dieser verwaltungsgericht-
lichen Instanz herrscht freilich erhebliche Meinungsdifferenz.
Von Anderen?) wird eingewendet, dass eine Anerkennungs-
klage nicht von Nöthen sei, insofern das patentamtliche Verfahren
mit den erforderlichen Garantien gründlicher und zuverlässiger
Prüfung ausgestattet sei.
Das geltende Recht steht auf dem letzteren Standpunkte.
Die Rüge der Unsymmetrie im Aufbau des Gesetzes, dass trotz
Einführung der Nichtigkeitsklage ein Mittel zur Durchsetzung
des verletzten Anspruchs auf Patentertheilung nicht existire, ob-
wohl die Irrthümer der technischen Prüfung bei der Zurück-
weisung gerechtfertigter und bei der Ertheilung ungerechtfertigter
Patente gleich wahrscheinlich seien — ist um desswillen nicht
zutreffend, weil für die fehlende Anerkennungsklage die Möglich-
keit der Erneuerung des abgewiesenen Patentgesuches einen ge-
wissen Ersatz bietet. Damit kommen wir zu der Frage, ob die
Entscheidung über das Patentgesuch der materiellen Rechtskraft
theilhaftig wird.
4. BERNATZIK ”®) sagt: Rechtsprechung und materielle Rechts-
kraft sind Begriffe, die unzertrennlich mit einander verknüpft sind.
Rechtsprechen heisst nach BERNATZIK (S. 63): „ÄAussprechen was
im concreten Falle Rechtens ist, somit eine abstracte Rechtsnorm
71) BoLze, Der Entwurfeiner Patentnovelle, S.31f.,159ff. MEıBoma.a, 0.8.5f
72) Meyer, Verwaltungsrecht, Bd. I, S. 420. Manpez, Civilrechtl. Inhalt,
$. 502. SELIGSORN a. a.0. 8.158. Häner in der nach Note 18 oben citir-
ten Stelle.
78) Rechtsprechung u. materielle Rechtskraft S. 114.