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Aber auch für künftige Fälle einer Aenderung der Gerichts-
territorien ist die Aufzeichnung der gemachten Erfahrungen werth-
voll; — meminisse juvat.
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
„geht von dem Begriffe der Immanenz des Gerichts in seinem
Territorium aus. Denn die Motive des Regierungsentwurfs zum
deutschen Gerichtsverfassungsgesetze sagen (Hann S. 147):
„Dass die Sprengel der Gerichte örtlich abgegrenzte Bezirke
sein sollen, wird im Entwurfe (des Gerichtsverfassungsgesetzes)
und -auch in den Prozessordnungen vorausgesetzt. Einer aus-
drücklichen Hervorhebung dieses Satzes bedarf es nicht“.
Ebenfalls wurde vorausgesetzt, dass die Bildungen der Sprengel,
sowie spätere Veränderungen derselben Sache der Laandeshoheit
seien;
„Auf die Quelle der Landeshoheit wird die Justizgewalt
nach wie vor zurückzuführen sein“ (Mot. z. D. G.-V.-G., Hann
S. 94);
und demgemäss ist im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und
im Einführungsgesetz zu demselben nichts über Bildung und
Aenderung der Gerichtssprengel gesagt, in dem $ 21 des preuss-
ischen Ausführungsgesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetze vom 24. April 1878 G.-S. 8. 230 aber ausgesprochen:
„Die Sitze und Bezirke der Amtsgerichte werden durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Dieselben können nach dem 1. Oktober 1882 nur durch
Gesetz verändert werden.“
In diesem $ ist ferner angeordnet:
_ „ Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen,
welche zugleich die Grenzen von Amtsgerichtsbezirken bilden,
ziehen von selbst die Veränderung der letzteren Grenzen nach
sich“,