Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

8 — 
Was man Eintheilung des Gebietes nennt, ist in Wahrheit Ver- 
theilung der Personen: die räumliche Begrenzung der Amtsthätig- 
keit hat keine andere Natur, als die zeitliche Begrenzung, die 
sich in der Succession der Amtsinhaber ausspricht. Wo aber 
diese Gebietseintheilungen über den Inhalt einer Beamteninstruc- 
tion hinausgehen, da treffen sie nicht den Boden, sondern die 
Bewohner desselben, da schaffen sie Corporationen und führen 
also wiederum nicht in das Sachenrecht, sondern in das Per- 
sonenrecht. 
HoLTZENDORFF leitet aus der Gebietshoheit das Recht des 
Staates an herrenlosen Sachen ab. Aber auch da, wo ein solches 
Regal besteht, kann man aus einer solchen ganz positiven Be- 
rechtigung des Fiscus unmöglich das Verständniss einer dem all- 
gemeinen Staatsrecht angehörenden, das Wesen des Staates be- 
treffenden Lehre schöpfen. Derselbe Schriftsteller sieht Functionen 
des Gebietes rechts in der Ausschliessung fremder Rechtsprechung 
über inländische Liegenschaften und in dem behaupteten Satze, 
dass kein fremder Staat wüstes Land innerhalb des heimischen 
Staatsgebietes occupiren dürfe. Es ist nicht erforderlich, die 
Begründung dieser höchst anfechtbaren Behauptungen näher zu 
prüfen. Das Zusammensuchen so singulärer und theilweise an- 
fechtbarer Einzelsätze zeigt, welche Mühe es kostet, dem be- 
haupteten staatlichen Sachenrechte einen positiven Inhalt zu 
geben. 
Man kann sich bei redlichstem Bemühen dem Schlusse nicht 
verschliessen, dass ein dingliches Recht der Gesammtheit an dem 
innerhalb der Staatsgrenzen belegenen Theile der Erdoberfläche 
als Rechtsinstitut des allgemeinen Staatsrechtes nicht besteht. 
Herren des Bodens sind die Eigenthümer und nicht der Staat. 
Hiernach könnte man geneigt sein, den Begriff des Staats- 
gebietes durchaus in das Völkerrecht zu verweisen, im Staats- 
rechte dagegen bei Darstellung des Staatsbegriffes auf dieses 
Moment ganz zu verzichten. Allein ein Begriff des Staates, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.