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gabe der Akten soll, soweit als thunlich, schon einige Tage
vor dem 1. Januar 1885 erfolgen“ ;
während die entsprechende, den Bochumer Fall betreffende Ver-
fügung durch das Justizministerialblatt nicht veröffentlicht worden
ist. In der Allg. Verf. vom 23. Juli 1879 war vorgeschrieben,
dass die Uebersendung aller kurrenten Civilprocessakten vor dem
1. Oktober 1879 erfolge für das Landgericht oder Amtsgericht
an das entsprechende Gericht erster Instanz; befinde sich zur
Zeit am Sitze des künftigen Amtsgerichts keine Gerichtsbehörde,
so sei Fürsorge zu treffen, dass zur Empfangnahme ein geeigneter
Beamter zur Stelle sei. Eine fernere Allg. Verf. vom 29. August 1879
(S. 305 das.) verhielt sich über die Handels- etc. Register. —
Wie verschiedenartig aber nach meinen Erkundigungen die
Praxis der Gerichte sich gestaltet hat, will ich, um dem Gange
meiner Erörterungen nicht vorzugreifen, hier nur mit der Be-
merkung andeuten, dass das Landgericht Tilsit die rechtshängigen
Civilprozesssachen abgab, welche sodann vom Landgericht Memel
entschieden wurden, während das Landgericht Münster die rechts-
hängigen Sachen behielt, extra territorium weiter judicirt und
Lokaltermine abhalten lässt, als Berufungsinstanz auf Jahre
hinaus fungiren wird für die bei den ihm nicht mehr angehörigen
Amtsgerichten vor dem 1. Oktober 1892 abgeurtheilten Prozess-
sachen. —
Stand am 31. Dez.
1884.
Landgericht Tilsit.
Amtsgerichte Heinrichs-
walde, Heydekrug, Kau-
kehmen, Memel, Prökuls,
Ragnit, Russ, Skaisgir-
ren, Tilsit, — Wischwill
(letzteres entstanden
durch Verordnung über
Aenderungen der A. G.-
Bez. vom 3%« und ®!:s 82.)
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Stand am 1. Januar 1885.
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Landgericht Tilsit.
Amtsgerichte Heinrichs-
walde, Kaukehmen, Rag-
nit, Skaisgirren, Tilsit,
Wischwill.e — (182005
Seelen nach dem Staats-
Handbuch für 1893).
Landgericht Memel.
Amtsgerichte Memel,
Prökuls, Heydekrug,
Russ.
(101563 Seelen).
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