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Substrat ganz und zwar gemäss den Begriffen der causa individua
und der Ausschliesslichkeit durchdringt, macht seine Wesenheit
aus. Der alte, dem Sitze des Gerichts, welches innerhalb seines
Bezirkes rechtsgültig an jedem Orte judicirt, entnommene Name
ist ohne wesentliche Bedeutung. Es würde eine rein büreau-
kratische, irrationelle Ansicht sein, das Landgericht X sei immer
noch das alte Landgericht X, obgleich durch Aenderung der
Gerichtsterritorien °/ıo seines früheren Sprengels anderen Gerichts-
bezirken zugewiesen worden.
Der Sinn des Gesetzes war, dass die Jurisdiktionsgewalt des
Landgerichts Tilsit hinsichtlich der Amtsgerichtsbezirke Memel,
Prökuls, Heydekrug und Russ aufgehoben und einem in Memel
neu zu bildenden Landgerichte übertragen wurde.
Ich finde also ein zp@rov dedöos in dem Beschlusse des
Königlichen Oberlandesgerichts zu Königsberg vom 21. März 1885.
Der Angeklagte X in Heydekrug hatte gegen das Urtheil des
Schwurgerichts Tilsit vom 13. December 1882 die Wiederaufnahme
des Verfahrens bei dem Landgerichte Tilsit beantragt und dieses
hatte das Landgericht Memel für zuständig erachtet, weil letzteres
aus den Bezirken der Amtsgerichte Memel, Heydekrug, Prökuls
und Russ seit dem 1. Januar 1885 eingerichtet sei und der An-
geklagte zur Zeit des Antrags auf Voruntersuchung im Jahre 1882
seinen Wohnsitz im Bezirke des Amtsgerichts Heydekrug hatte.
Das Oberlandesgericht erwog:
dass trotz der Verkleinerung des Bezirks des Landgerichts Til-
sit durch Abnahme von vier Amtsgerichtsbezirken doch immer das
zu Tilsit konstituirte Schwurgericht das identische Schwur-
gericht sei, welches das jetzt mit dem Antrage auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens angefochtene Urtheil vom 13. Dezember
1882 erlassen habe, und die Strafkammer beim Landgerichte zu
Tilsit mithin allein an Stelle desselben richterliche Entscheidungen
ausserhalb der .Schwurgerichtsperiode zu treffen befugt sei, dess-
halb aber, soweit es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren und