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Theile verschiedenen substituirten Gerichten gleicher Ordnung
zugetheilt werden, bedarf es zur festen und sicheren Ent-
scheidung der Frage, auf welches der mehreren Gerichte die
bei dem aufgehobenen Gerichte anhängigen Sachen übergehen
sollen, besonderer, die örtliche Zuständigkeit regelnder Vor-
schriften.
Vom rein principiellen Standpunkte aus könnte man der An-
sicht sein, dass es sich empfehle, darüber, welches der mehreren
Gerichte zuständig sein soll, lediglich die allgemeinen Vorschriften
über das Forum entscheiden zu lassen. .. Der Entwurf zieht es
— aus praktischen Rücksichten vor, dasjenige Gericht als das
örtlich zuständige zu bezeichnen, zu dessen Bezirk der Sitz des
in erster Instanz mit der Sache befassten Gerichts gehört. —*
(Aehnlich die Begründung des Entwurfs eines Ges. zur Aus-
führung der Konk.-O.— a. a. O. S. 64).
Auch hat das Oberlandesgericht für seine Entscheidung
einen Grund nicht daraus entnehmen können, dass es sich um
eine schwurgerichtliche Zuständigkeit handelte. Denn:
„Die Schöffengerichte und Schwurgerichte werden bei den
Amts- und Landgerichten gebildet und stellen eine der Formen
dar, in welcher im Strafverfahren die Gerichtsbarkeit der
Amts- und Landgerichte in die Erscheinung tritt“
(Motive z. D. G.-V.-G., Hann 8. 46). —
Dem Verurtheilten X wurde sein volles Recht zu Theil durch
die Verhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Land-
gerichte Memel, denn dieses war in die schwurgerichtliche Juris-
diktionsgewalt über ihn als Eingesessenen des Amtsgerichtsbezirks
Heydekrug succedirt. —
Diesen Begriff der Succession hat das Landgericht Tilsit
richtig angewendet, indem es gegen. Ende des Jahres 1884 auf
die Ladungen in Civilprozesssachen aus den Amtsgerichtsbezirken
Memel, Prökuls, Heydekrug, Russ Verhandlungstermine vor dem
künftigen Landgerichte Memel anberaumte. Der Grundsatz, dass