Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 208 — 
Theile verschiedenen substituirten Gerichten gleicher Ordnung 
zugetheilt werden, bedarf es zur festen und sicheren Ent- 
scheidung der Frage, auf welches der mehreren Gerichte die 
bei dem aufgehobenen Gerichte anhängigen Sachen übergehen 
sollen, besonderer, die örtliche Zuständigkeit regelnder Vor- 
schriften. 
Vom rein principiellen Standpunkte aus könnte man der An- 
sicht sein, dass es sich empfehle, darüber, welches der mehreren 
Gerichte zuständig sein soll, lediglich die allgemeinen Vorschriften 
über das Forum entscheiden zu lassen. .. Der Entwurf zieht es 
— aus praktischen Rücksichten vor, dasjenige Gericht als das 
örtlich zuständige zu bezeichnen, zu dessen Bezirk der Sitz des 
in erster Instanz mit der Sache befassten Gerichts gehört. —* 
(Aehnlich die Begründung des Entwurfs eines Ges. zur Aus- 
führung der Konk.-O.— a. a. O. S. 64). 
Auch hat das Oberlandesgericht für seine Entscheidung 
einen Grund nicht daraus entnehmen können, dass es sich um 
eine schwurgerichtliche Zuständigkeit handelte. Denn: 
„Die Schöffengerichte und Schwurgerichte werden bei den 
Amts- und Landgerichten gebildet und stellen eine der Formen 
dar, in welcher im Strafverfahren die Gerichtsbarkeit der 
Amts- und Landgerichte in die Erscheinung tritt“ 
(Motive z. D. G.-V.-G., Hann 8. 46). — 
Dem Verurtheilten X wurde sein volles Recht zu Theil durch 
die Verhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Land- 
gerichte Memel, denn dieses war in die schwurgerichtliche Juris- 
diktionsgewalt über ihn als Eingesessenen des Amtsgerichtsbezirks 
Heydekrug succedirt. — 
Diesen Begriff der Succession hat das Landgericht Tilsit 
richtig angewendet, indem es gegen. Ende des Jahres 1884 auf 
die Ladungen in Civilprozesssachen aus den Amtsgerichtsbezirken 
Memel, Prökuls, Heydekrug, Russ Verhandlungstermine vor dem 
künftigen Landgerichte Memel anberaumte. Der Grundsatz, dass
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.