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in die Jurisdiktion über ein Territorium das neue Gericht dem
alten Gerichte succedirt, stellt sich als eine sowohl das Reichs-
recht wie das Landesrecht beherrschende Maxime des öffentlichen
Rechts dar. Denn da die Jurisdiktion nicht in momentanen
Handlungen sich erschöpft, sondern auch in die Zukunft hinein-
wirkt nach Massgabe der Prozessordnungen, so folgt aus der Kon-
tinuität der staatlichen Iustizgewalt, dass ( — sofern nicht durch
eine gleichzeitige Aenderung der Prozessordnungen eine Ausnahme
bedingt wird, — was für Preussen nicht der Fall war, weil nach
8 1 des Gesetzes betreffend die Uebergangsbestimmungen, ent-
sprechend dem $ 18 des Einf.-Ges. zur deutschen Ü.-P.-O. vom
30. Januar 1877, die vor dem Inkrafttreten der O.-P.-O. an-
hängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach den bis-
herigen Vorschriften erledigt wurden, —) das vom alten Gerichte
processordnungsmässig Prädestinirte in Geltung tritt vor dem
neuen Gerichte. Darum sind im gerichtlichen Aufgebotsver-
fahren die Ansprüche von selber anzumelden im Ediktaltermine
vor dem Gerichte, welches zur Zeit dieses Termins Nachfolger
desjenigen Gerichts geworden ist, von dem die Ediktalladung er-
lassen wurde; — das scheint anerkannt zu sein in der Preuss.
Instr. vom 25. Januar 1849 (J.-M.-Bl. pro 1849 S. 244) (ob-
gleich dort zweckmässig angeordnet ist, es sei vor Abgabe der
Akten an die neuen Gerichte öffentlich bekannt zu machen, dass der
Ediktaltermin bei dem neuen Gerichte an demselben Tage und
zu derselben Stunde abgehalten werde, auch sei noch bei dem —
früher zuständig gewesenen — Öbergerichte am Tage des Termins
ein Protokoll aufzunehmen,) und in den 88 2, 8, 11, 34 des
Preuss. Gesetzes betreffend die Uebergangsbestimmungen vom
31. März 1879. —
In grundsätzlichem Gegensatze zu der vorstehenden Aus-
führung steht nun die Begründung des erwähnten Entwurfs des
Ges. betreffend die Uebergangsbestimmungen, — stenogr. Ber. a.
a.0.8.48. Dort ist zu $47 des Gesetzentwurfs: