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vor dem Landgericht Tilsit verhandelt worden war. Die Folge
zu 1. ergiebt der Wortlaut des 8 40 der deutschen C.-P.-O., die
Folge zu 2. ergiebt sich daraus, dass eine Prorogation nur statt-
haft ist, so lange nicht zur Hauptsache bereits mündlich verhan-
delt worden; — denn darüber ist kein Zweifel, dass die Parteien
sich die Entscheidung ihres Rechtsstreits durch dasjenige Gericht,
bei welchem er richtiger Weise anhängig geworden ist, gefallen
lassen müssen, nicht im Wege der Prorogation bewirken können,
dass ihre, etwa durch Beweisaufnahme zur Entscheidung vorbe-
reitete Sache nunmehr durch ein anderes Gericht im selben Rechts-
streite entschieden werde.
Dem Landgericht Tilsit ein Missverstehen der Allg. Verfü-
gung vom 12. Mai 1884 beizumessen, weil in dieser nicht von
einer analogen, sondern nur von einer entsprechenden An-
wendung der Allg. Verfügung vom 23. Juli 1879 die Rede sei,
würde mera subtilitas sein.
In der That hat das Landgericht Memel die Verhandlung
und Entscheidung in den vom Landgericht Tilsit abgegebenen
Sachen übernommen, — und die Unzuständigkeit des Landgerichts
Memel ist dem Vernehmen nach in keiner Sache eingewendet,
auch nicht von Amtswegen ausgesprochen worden. — Dagegen
sind Zuständigkeitsstreitigkeiten darüber entstanden, dass das Land-
gericht Tilsit den Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die
Wiederaufnahme des Verfahrens in Civilprozessen, die Ertheilung
der Vollstreckungsklausel ablehnte. Die hierüber ergangenen Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts Königsberg (II. und III. Oivil-
senat) haben sich widersprochen, indem sie theils im Sinne des
Landgerichts Tilsit, theils im Sinne des Landgerichts Memel aus-
gefallen sind.
Eine reichsgerichtliche Entscheidung ist, soviel erhellt, nicht
ergangen.