Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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den Erfordernissen des Völkerrechtes widerspricht, kann auch 
für das Staatsrecht nicht richtig sein. Denn die Persönlichkeit 
des Volkes — dieser fundamentale Gedanke des modernen Staats- 
rechtes — ist selbst ein Produkt der völkerrechtlichen Betrach- 
tung. Der Staat kann nur in der Staatengesellschaft verstanden 
werden. Wenn also das Völkerrecht die Persönlichkeit des Staates 
localisirt, so ist dies ein ausreichender Beweis dafür, dass der 
Staat selbst ohne Gebiet nicht gedacht werden kann, dass viel- 
mehr das Volk, welches durch die staatliche Organisation Person 
wird, das im Staatsgebiete ansässige Volk ıst. Das Staatsgebiet 
ist also weder der Leib des Staates, noch das Objekt seiner 
Herrschaft, sondern das Domicil des Volkes!!). Wenn aber das 
Volk als Persönlichkeit des Völkerrechtes und des Staatsrechtes 
(lurch das gemeinsame Domicil charakterisirt wird, so folgt daraus, 
dass auch der Einzelne als Glied der Nation, als Bürger des 
Staates durch seine Theilnahme an diesem gemeinsamen Domicil 
legitimirt ist. Deshalb erhält das Staatsgebietsrecht seinen posi- 
tiven Inhalt durch die Rechtssätze über die Staatsangehörigkeit. 
Es wäre aber verkehrt, diese Rechtssätze ausschliesslich in 
den modernen Gesetzen über Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit zu suchen. Eine der praktisch bedeutsamsten Ur- 
sachen der Veränderung der Staatsangehörigkeit wird in diesen 
Gesetzen gar nicht erwähnt: die Aenderung der Staatsgrenzen. 
Und doch ist es unzweifelhaft, dass in Folge jeder Abtretung 
von Staatsgebiet auch die Staatsangehörigkeit der Bewohner des 
abgetretenen Gebietes wechselt. Bestimmungen über das Recht 
der Option haben jenen Satz zur Voraussetzung. Der Elsässer 
ist seit dem Frankfurter Frieden Deutscher, weil er Bewohner 
deutschen Reichsgebietes geworden ist. Hier tritt also klar zu 
Tage, dass die Staatsangehörigkeit des Menschen durch sein 
Domicil bestimmt wird. 
11) Fricker definirt den Staat als „das in bestimmtem Raume für das 
Recht organisirte Volk*.
	        
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