Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängig- 
keit der Streitsache begründet. 
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: .. . 
2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine 
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt,“ 
die alten Gerichte Essen, Münster und Hagen zuständig blieben 
für die bei ihnen rechtshängig gewordenen Sachen und selbst für 
die Civilberufungssachen. Es hat, als vollbesetzes Landgericht, 
nur vorgefunden: 
einzelne Civil- Berufungssachen, welche vom Landgericht 
Essen herübergegeben waren, 
die von der früheren Strafkammer bei dem Amtsgericht 
Bochum (einer sogenannten detachirten Strafkammer) unerledigt 
gelassenen Sachen, 
die bei der früheren Kammer für Handelssachen bei 
dem Amtsgericht Bochum unerledigt gelassenen Sachen, und 
hat sich als Nachfolger jener Strafkammer und Kammer für 
Handelssachen, welche beide auch dem Landgerichte 
Bochum Termine vorausbestimmt hatten, be- 
trachtet. 
Diejenige Civilkammer des Landgerichts Essen, welche die 
Berufungssachen bearbeitete, hatte in alten und neuen Berufungs- 
sachen Verhandlungstermine vor dem künftigen Landgericht Bochum 
angesetzt. Das Landgericht Bochum lehnte aber die Uebernahme 
aller Essener Sachen 
mit Ausnahme der Civilberufungssachen, in welchen die 
Berufung mit einer Ladung vor das Landgericht Bochum ein- 
gelegt war, 
ab. 
Abgesehen von jenem Verfahren einer Civilkammer des Land- 
gerichts Essen hatten also die drei alten Gerichte Essen, Münster, 
Hagen die bei ihnen abhängig gewordenen Civilprozesssachen be- 
halten,
	        
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