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„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängig-
keit der Streitsache begründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: .. .
2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt,“
die alten Gerichte Essen, Münster und Hagen zuständig blieben
für die bei ihnen rechtshängig gewordenen Sachen und selbst für
die Civilberufungssachen. Es hat, als vollbesetzes Landgericht,
nur vorgefunden:
einzelne Civil- Berufungssachen, welche vom Landgericht
Essen herübergegeben waren,
die von der früheren Strafkammer bei dem Amtsgericht
Bochum (einer sogenannten detachirten Strafkammer) unerledigt
gelassenen Sachen,
die bei der früheren Kammer für Handelssachen bei
dem Amtsgericht Bochum unerledigt gelassenen Sachen, und
hat sich als Nachfolger jener Strafkammer und Kammer für
Handelssachen, welche beide auch dem Landgerichte
Bochum Termine vorausbestimmt hatten, be-
trachtet.
Diejenige Civilkammer des Landgerichts Essen, welche die
Berufungssachen bearbeitete, hatte in alten und neuen Berufungs-
sachen Verhandlungstermine vor dem künftigen Landgericht Bochum
angesetzt. Das Landgericht Bochum lehnte aber die Uebernahme
aller Essener Sachen
mit Ausnahme der Civilberufungssachen, in welchen die
Berufung mit einer Ladung vor das Landgericht Bochum ein-
gelegt war,
ab.
Abgesehen von jenem Verfahren einer Civilkammer des Land-
gerichts Essen hatten also die drei alten Gerichte Essen, Münster,
Hagen die bei ihnen abhängig gewordenen Civilprozesssachen be-
halten,