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Bereits in der Sitzung vom 5. August 1892 hatte der Ferien-
senat des Oberlandesgerichts Hamm in Prozesssachen gegen die
Steinkohlenzeche H. zu Eickel IV. W. 41/92 und gegen die
Bergwerksgesellschaft H. zu Herne IV. W. 43/92 Beschlüsse er-
lassen, durch welche Verfügungen des Vorsitzenden der UCivil-
kammer des Landgerichts Essen aufgehoben wurden und derselbe
angewiesen wurde, auf die eingereichten Ladungen Termine vor
lem Landgericht Essen anzuberaumen.
Die Gründe dieser Beschlüsse lauten
in der ersterwähnten Sache:
„Am 19. Juli dieses Jahres wurde von dem Rechtsanwalt
. zu Essen dem Landgericht daselbst eine Klage des Wirths
... gegen die Steinkohlenzeche ..., beide zu Eickel mit vor-
schriftsmässiger Ladung der Beklagten zwecks Bestimmung eines
Termines zur mündlichen Verhandlung eingereicht.
Der Vorsitzende der Feriencivilkammer daselbst hat die
Klageschrift dem Rechtsanwalt... zurückgegeben und die An-
beraumung eines Termines abgelehnt, weil bis zum 30. Septem-
ber beim Landgericht Essen Termin nicht anberaumt werden
könnte, nach dieser Zeit aber dem Landgericht Essen die ört-
liche Zuständigkeit fehle; dabei ist bemerkt, dass, wenn eine
Ladung vor das Landgericht Bochum beantragt werden sollte,
er, bezw. das Landgericht Essen bereit sein würde, einen Ter-
min vor dem ersteren anzuberaumen. (Gegen diese Verfügung
hat Rechtsanwalt .. . namens des Klägers Beschwerde erho-
ben und beantragt, das Landgericht Essen anzuweisen, einen
Termin anzuberaumen.
Die Beschwerde erscheint begründet.
Nach dem Gesetz vom 3. April 1888 betreffend die Ein-
richtung eines Landgerichts in der Stadt Bochum, soll dies
neu zu errichtende Landgericht aus Bezirken bestehen, die bis
jetzt zu den Landgerichtssprengeln von Essen, Hagen und
Münster gehören, und ist, wie im Gesetz selbst vorgesehen,