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demnächst durch Königliche Verordnung bestimmt, dass das
Landgericht Bochum mit dem 1. Oktober 1892 ins Leben
trete.
Bis zu diesem. Zeitpunkt existirt also ein Landgericht
Bochum noch nicht und sind die Eingesessenen derjenigen Be-
zirke, welche vom 1. Oktober dieses Jahres ab das Landgericht
Bochum bilden, noch Eingesessene der betreffenden drei in
Frage kommenden Landgerichte Essen, Hagen und Münster.
Da Eickel, der Wohnsitz der Beklagten, zur Zeit unzweifelhaft
noch zum Landgerichts-Bezirke Essen gehört, so ist Kläger be-
rechtigt, bis zum 30. September dieses Jahres die Beklagte zur
Verhandlung über einen Rechtsstreit vor das Landgericht zu
Essen zu laden. Dass in der Zeit vom 16. September bis
30. September mit Rücksicht auf die Bestimmungen der $$ 234,
201 C©.-P.-O. Verhandlungstermine nicht mehr anberaumt werden
können, ändert an dieser Berechtigung des Klägers nichts, weil
die Klage mit der Zustellung erhoben wird, die letztere aber
auch während der Grerichtsferien stattfindet. Da das Gesetz
vom 3. April 1888 keine den 8$ 1 und 48 des Gesetzes be-
treffend die Uebergangsbestimmungen zur Civil-Prozess-Ordnung
vom 31. März 1879 entsprechenden Bestimmungen enthält, so
kommen betrefis Anberaumung von Terminen auf Klageschriften,
die bis zum Inslebentreten des Landgerichts Bochum bei einem
der drei Landgerichte Essen, Hagen oder Münster eingehen,
lediglich die Bestimmungen der Oivil-Prozess-Ordnung 8 193
& 233 in Betracht, nach welchen der Vorsitzende der betref-
fenden Kammer verpflichtet ist, innerhalb 24 Stunden den Ver-
handlungstermin zu bestimmen; eine Prüfung, ob die Zustän-
digkeit des Gerichts begründet ist, findet hierbei überhaupt
nicht statt und kann, abgesehen von der Sondervorschrift des
& 570 O.-P.-O., die Anberaumung eines Termins auf einen,
die Erfordernisse einer Klage enthaltenden Schriftsatz, nicht ab-
gelehnt werden.