Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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heblicher, durch die aussergewöhnlichen Verhältnisse bedingter 
Umstand. — 
Das Landgericht Münster, erste Civilkammer, hat bereits in 
der Sitzung vom 5. November 1892 (Prozesssache des T, Klägers 
gegen den L, Beklagten, in welcher der erste Verhandlungstermin 
am 25. Juni 1892 abgehalten war, O. 236/92) die Einrede der nun- 
mehr eingetretenen Unzuständigkeit des Landgerichts Münster 
aus folgenden Gründen verworfen: 
„Gemäss & 248 O.-P.-O. war über die vom Beklagten er- 
hobene Einrede, welche mit Rücksicht auf das thatsächliche 
Vorbringen des Beklagten gemäss $ 247 C.-P.-O. noch geltend 
gemacht werden konnte, besonders zu verhandeln und durch 
Urtheil zu entscheiden. Für die Beurtheilung der Zuständigkeit 
des L.-@. Münster kommen in Betracht die 88 12 u. 26 C.-P.-O,, 
23 f., 70 G.-V.G. Hiernach war, da Beklagter in Wulfen wohnt, 
auch die verpfändeten Grundstücke dort belegen sind, das Land- 
gericht Münster als Gericht des Wohnsitzes (88 12, 13 C.-P.-O.) 
und als Gericht der belegenen Sache (88 26, 25 O.-P.-O.) ört- 
lich zuständig. Auch war dasselbe sachlich zuständig, da 
der Streitgegenstand den Betrag von 300 Mark übersteigt 
($ 23 Nr. 1, 70 G.-V.-G.). Mit dem 1. Oktober 1892 ist nun 
zwar kraft Gesetzes und gemäss öffentlicher Bekanntmachung 
der höheren Justizverwaltungsbehörde die Gemeinde Wulfen als 
Theil des Amtsgerichtsbezirks Dorsten dem Bezirk des Land- 
gerichts zu Essen zugetheilt. Durch die „Erhebung“ der Klage 
vor dem 1. Oktober 1892 ist aber die Rechtshängigkeit der 
Streitsache beim hiesigen Landgericht begründet (8 235 
C.-P.-O.). Die Rechtshängigkeit hat aber gemäss $ 235 Nr. 2 
O.-P.-O. die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts, 
worunter sowohl die sachliche wie örtliche Zuständigkeit zu 
verstehen ist, durch eine Veränderung der sie begründenden 
Umstände nicht berührt wird. 
Die Zuständigkeit des hiesigen Prozessgerichts war be- 
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