Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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hobener, die amtsgerichtliche Zuständigkeit übersteigender Wider- 
klage) seine Unzuständigkeit ausspricht, so muss es die Sache 
an das Landgericht Münster, zu welchem es nicht mehr gehört, 
verweisen. 
Das Landgericht Münster lässt selber noch durch beauftragte 
Richter die Beweistermine an Ort und Stelle in den vor dem 
1. Oktober 1892 bei ihm anhängig gewordenen Sachen extra 
territorium abhalten ohne Rücksicht auf $ 167 G.-V.-G.: 
„Ein Gericht darf Amtshandlungen ausserhalb seines 
Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orta nur vor- 
nehmen, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet. In diesem Falle 
ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.“ — 
Hält man den $ 235 Nr. 2 der C.-P.-O. für anwendbar, so 
kann man die Uebertragung der Berufungssachen auf die neuen 
Gerichte nicht dadurch rechtfertigen, dass man ausführt: 
Mit dem Zeitpunkte, in welchem die Ueberordnung eines 
Berufungsgerichts über ein Amtsgericht aufhöre, erlösche dessen 
Zuständigkeit, Urtheile dieses Amtsgerichts zu ändern oder zu 
bestätigen; auch fehle es an einer Bestimmung, nach welcher 
diese Zuständigkeit durch eine frühere Einlegung des Rechts- 
mittels der Berufung gewahrt würde; das Amtsgericht könne 
Anordnungen des früheren oberen Gerichts nicht mehr be- 
achten. 
Nein! Die Ueberordnung des Berufungsgerichts ist nur eine 
jurisdiktionele. Darum enthält diese Ausführung eine petitio 
principi. — Auch der Ansicht kann ich nicht beitreten, welche 
dahin geht: 
Für die Berufungssachen müsse nach $ 485 O.-P.-O., 
welcher die entsprechende Anwendung der in erster Instanz 
gegebenen Vorschriften, also auch des $ 235 bestimme, das 
Prinzip gelten, dass alle diejenigen Prozesse bei den alten 
Landgerichten verbandelt und entschieden würden, in welchen 
vor dem 1. Oktober 1892 die Berufung eingelegt, d. h. rechts-
	        
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