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hobener, die amtsgerichtliche Zuständigkeit übersteigender Wider-
klage) seine Unzuständigkeit ausspricht, so muss es die Sache
an das Landgericht Münster, zu welchem es nicht mehr gehört,
verweisen.
Das Landgericht Münster lässt selber noch durch beauftragte
Richter die Beweistermine an Ort und Stelle in den vor dem
1. Oktober 1892 bei ihm anhängig gewordenen Sachen extra
territorium abhalten ohne Rücksicht auf $ 167 G.-V.-G.:
„Ein Gericht darf Amtshandlungen ausserhalb seines
Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orta nur vor-
nehmen, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet. In diesem Falle
ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.“ —
Hält man den $ 235 Nr. 2 der C.-P.-O. für anwendbar, so
kann man die Uebertragung der Berufungssachen auf die neuen
Gerichte nicht dadurch rechtfertigen, dass man ausführt:
Mit dem Zeitpunkte, in welchem die Ueberordnung eines
Berufungsgerichts über ein Amtsgericht aufhöre, erlösche dessen
Zuständigkeit, Urtheile dieses Amtsgerichts zu ändern oder zu
bestätigen; auch fehle es an einer Bestimmung, nach welcher
diese Zuständigkeit durch eine frühere Einlegung des Rechts-
mittels der Berufung gewahrt würde; das Amtsgericht könne
Anordnungen des früheren oberen Gerichts nicht mehr be-
achten.
Nein! Die Ueberordnung des Berufungsgerichts ist nur eine
jurisdiktionele. Darum enthält diese Ausführung eine petitio
principi. — Auch der Ansicht kann ich nicht beitreten, welche
dahin geht:
Für die Berufungssachen müsse nach $ 485 O.-P.-O.,
welcher die entsprechende Anwendung der in erster Instanz
gegebenen Vorschriften, also auch des $ 235 bestimme, das
Prinzip gelten, dass alle diejenigen Prozesse bei den alten
Landgerichten verbandelt und entschieden würden, in welchen
vor dem 1. Oktober 1892 die Berufung eingelegt, d. h. rechts-