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hängig geworden sei, — dieses letztere Kriterium sei ent-
scheidend, nicht etwa die Zeit, da ein Urtheil -in erster In-
stanz erlassen sei. —
Nein! Wenn der $ 235 Nr. 2 zur Anwendung kommt, so
gilt diese Anwendbarkeit für die ganze Dauer der Rechtshängigkeit
der Sache, also bis zur rechtskräftigen Entscheidung, und
ist also der Grundsatz des $ 235 Nr. 2 massgebend auch für die
Anwendung des $ 485. —
Wesshalb hat nun das Landgericht Bochum, welches den
S 235 Nr. 2 für anwendbar hält, zwar die alten Berufungssachen
an das Landgericht Essen zurückgesandt, dagegen die Sachen,
in welchen die Berufung mit einer Ladung vor das Landgericht
Bochum eingelegt war, angenommen? Es hat den, — wie mir
mitgetheilt wird, mehrfach erhobenen Einwand der örtlichen Un-
zuständigkeit oder der Unwirksamkeit der Berufung unter der
Begründung verworfen, dass der anfängliche Mangel der Berufung,
welcher in der Ladung vor ein noch nicht existirendes Gericht
bestanden habe, nachträglich durch das Inkrafttreten des Land-
gerichts Bochum mit rückwirkender Kraft geheilt worden sei.
Dieser Begründung trete ich nicht bei. Denn eine von Anfang
an unwirksame Berufung kann nicht konvalesciren, auch nicht
einmal durch Einverständniss der Parteien, weil nach $ 497 C.-P.-O.
das Berufungsgericht von Amtswegen zu prüfen hat, ob die Be-
rufung an sich statthaft, und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt sei, und sie, wenn es an einem dieser Erfor-.
dernisse mangelt, als unzulässig verwerfen muss. Hat nun das
Landgericht Bochum dadurch, dass es nicht in jenen neuen Sachen
sich für unzuständig, bezw. nicht die Berufungseinlegung für un-
wirksam erklärte, die Parteien vor dem Nachtheile bewahrt, dass
sie des Rechtsmittels der Berufung überhaupt verlustig wurden
(weil wegen des inzwischen eingetretenen Ablaufs der Berufungs-
frist eins Einlegung der Berufung bei dem Landgericht Essen
nicht mehr möglich war), so knüpfe ich hieran nur: wiederum die