— 230 —
können in Betreff der Beschwerden, da die Wirkungen der
Rechtshängigkeit aufhören mit rechtskräftigem Urtheil. Dasselbe
gilt bezüglich der Ertheilung der Vollstreckungsklausel (88 662 ff.,
665, 666 C.-P.-O.) und bezüglich der Wiederaufnahme des Ver-
fahrens in Civilprozesssachen ($ 547 C.-P.-O.).
Konflikte hat nach meinen Erkundigungen das Landgericht
Bochum in Strafsachen mit den Landgerichten Münster, Essen
und Hagen gehabt. Das schliessliche Ergebniss ist überall das
gewesen, dass nach dem 1. Oktober 1892 die Strafkammern und
die Schwurgerichte bei den alten Landgerichten noch erkannt
haben in denjenigen Strafsachen, in welchen bei ihnen die Vor-
untersuchungen eingeleitet oder die Anklageschriften eingereicht
worden waren, indem das ÖOberlandesgericht davon ausgegangen
ist, dass die Erhebung der Klage massgebend sei, die Klage aber
erhoben werde durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf ge-
richtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklage-
schrift (88 151, 177, 168 Abs. 1, 211, 421 St.-P.-O.). Verworfen
wurden also z. B. die Gründe eines Beschlusses der Strafkammer
des Landgerichts N (nicht Münster), vom 28. Oktober 1892,
durch welchen in einer Strafsache gegen X und Y wegen Körper-
verletzung die Eröffnung des Hauptverfahrens und Ueberweisung
der Sache an das Amtsgericht in N. N. wegen Unzuständigkeit
des Landgerichts N. abgelehnt worden ist. Diese Gründe lauteten
wie folgt:
„Die, Rechtshängigkeit begründende, öffentliche Klage ist
am 23. Juni 1892 durch Stellung des Antrages auf Eröffnung
der Voruntersuchung bei dem Landgericht in N. erhoben,
dessen Zuständigkeit begründet war, weil der Thatort N.N.
zu dessen Bezirk gehörte. Nachdem inzwischen am 1. Oktober 1892
bei der Errichtung des Landgerichts in Bochum der Amts-
gerichtsbezirk N. N. auf dieses Landgericht übergegangen ist,
ist die Zuständigkeit des Landgerichts N, nicht mehr begründet
und rechtfertigt sich daher die Entscheidung.