Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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können in Betreff der Beschwerden, da die Wirkungen der 
Rechtshängigkeit aufhören mit rechtskräftigem Urtheil. Dasselbe 
gilt bezüglich der Ertheilung der Vollstreckungsklausel (88 662 ff., 
665, 666 C.-P.-O.) und bezüglich der Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens in Civilprozesssachen ($ 547 C.-P.-O.). 
Konflikte hat nach meinen Erkundigungen das Landgericht 
Bochum in Strafsachen mit den Landgerichten Münster, Essen 
und Hagen gehabt. Das schliessliche Ergebniss ist überall das 
gewesen, dass nach dem 1. Oktober 1892 die Strafkammern und 
die Schwurgerichte bei den alten Landgerichten noch erkannt 
haben in denjenigen Strafsachen, in welchen bei ihnen die Vor- 
untersuchungen eingeleitet oder die Anklageschriften eingereicht 
worden waren, indem das ÖOberlandesgericht davon ausgegangen 
ist, dass die Erhebung der Klage massgebend sei, die Klage aber 
erhoben werde durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf ge- 
richtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklage- 
schrift (88 151, 177, 168 Abs. 1, 211, 421 St.-P.-O.). Verworfen 
wurden also z. B. die Gründe eines Beschlusses der Strafkammer 
des Landgerichts N (nicht Münster), vom 28. Oktober 1892, 
durch welchen in einer Strafsache gegen X und Y wegen Körper- 
verletzung die Eröffnung des Hauptverfahrens und Ueberweisung 
der Sache an das Amtsgericht in N. N. wegen Unzuständigkeit 
des Landgerichts N. abgelehnt worden ist. Diese Gründe lauteten 
wie folgt: 
„Die, Rechtshängigkeit begründende, öffentliche Klage ist 
am 23. Juni 1892 durch Stellung des Antrages auf Eröffnung 
der Voruntersuchung bei dem Landgericht in N. erhoben, 
dessen Zuständigkeit begründet war, weil der Thatort N.N. 
zu dessen Bezirk gehörte. Nachdem inzwischen am 1. Oktober 1892 
bei der Errichtung des Landgerichts in Bochum der Amts- 
gerichtsbezirk N. N. auf dieses Landgericht übergegangen ist, 
ist die Zuständigkeit des Landgerichts N, nicht mehr begründet 
und rechtfertigt sich daher die Entscheidung.
	        
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