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8 235 sich berufen zu können. Denn wenn man noch argu-
mentirt hat:
Für die Uebertragung der bei den alten Gerichten an-
hängigen Sachen auf das Landgericht Bochum bedürfe es einer -
besonderen gesetzlichen Grundlage; eine solche sei nicht vor-
handen und könnte durch die Landesgesetzgebung auch nicht
geschaffen werden; so lange die alten Gerichte beständen,
könnten ihnen Prozesse nicht entzogen werden, die nach den
Reichsgesetzen von ihnen zu entscheiden seien,
so trete ich nicht bei, da die besondere Grundlage in Rechts-
grundsätzen bestehen kann, welche als allgemeine sowohl die
Reichsgesetzgebung wie die Landesgesetzgebung beherrschen. —
Eine andere Argumentation geht dahin:
Das Wesen eines Gerichts (dieser juristischen Persönlichkeit
des öffentlichen Rechts) bestehe nicht in seinem Territorium,
sondern in der Gesammtheit der ihm zugewiesenen Befugnisse.
Zu diesen Befugnissen gehöre die Entscheidung der — nach
Massgabe der Prozessordnungen — anhängig gewordenen Sachen.
Der neuen juristischen Persönlichkeit Bochum seien die auf
Grund der Prozessordnungen neu erwachsenden Einzelbefugnisse
für die Zeit seit dem 1. Oktober 1892, bezw. die in dieser
Zeit erwachsenen, zugefallen, nicht Kompetenzen, die mit den
Landgerichten Essen, Hagen, Münster, bereits unlöslich (— d.h.
durch die Landesgesetzgebung nicht löslich —), verknüpft waren.
Ich trete nicht bei. Die Prozessordnungen sind die Norm
der Lebensthätigkeit des Organismus, den man das Gericht nennt;
sie geben ihm Befugnisse, — wenn man die Thätigkeitsnormen
so und nicht vielmehr Pflichten nennen will —; aber sie geben
diese Befugnisse ratione territorii; es ist desshalb keine Inkon-
sequenz, dass die als reichsgesetzliche sich darbietenden Befug-
nisse der Gerichte mitergriffen werden können von einer landes-
gesetzlichen Aenderung der Gerichtsterritorien. —
Zwweckmässigkeitsgründe, nämlich einerseits: