Thatsachen der Wohnsitz im Staatsgebiete als Beweis der Staats-
angehörigkeit gilt. Wenn eine Verwaltungsbehörde einen Hei-
mathsschein ausstellen soll, so wird die Vorlage einer Geburts-
urkunde gefordert. Ergiebt diese die Geburt im Auslande, so
wird man den Nachweis des Erwerbs der Staatsangehörigkeit
fordern. Im anderen Falle wird regelmässig der Nachweis, dass
schon der Vater desjenigen, der den Heimathsschein nachsucht,
seinen Wohnsitz im Inlande hatte, als Beweis der Staatsangehörig-
keit angenommen. Wenn die Gemeindebehörde die Rekrutirungs-
stammrolle aufstellt, so nimmt sie alle ım militärptlichtigen
Alter befindlichen Leute auf, welche in der Gemeinde wohnhaft
oder daselbst geboren sind, es sei denn, dass besondere Umstände
die ausländische Herkunft oder den Verlust des Indigenats an-
nehmen lassen. Auch ein Gericht, welches die Frage der Staats-
angehörigkeit zu prüfen hat, kann nicht anders verfahren. All-
gemein gilt die Thatsache des Domicils im Staatsgebiete als aus-
reichende Legitimation des Bürgers, welche durch besondere zu
beweisende Thatsachen entkräftet werden muss.
Die modernen Indigenatsgesetze pflegen allerdings diesen Zu-
sammenhang zwischen Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit nicht
mit Worten anzuerkennen. Die Tendenz der modernen Gesetze
scheint sogar diesem Princip insofern entgegengesetzt zu sein, als
die ın älteren Rechten geltende Bestimmung der Nationalıtät
durch den Ort der Geburt mehr und mehr zurückgedrängt wird.
Aber dieser Widerspruch ist nur ein scheinbarer. Thatsächlich
liegt die Idee, dass das Domicil im Staatsgebiete die normale
Grundlage der Staatsangehörigkeit ist, auch der modernen Indi-
senatsgesetzgebung zu Grunde.
Das römische Recht bestimmt das Domicil in L. 1. C. X 39
als denjenigen Ort, „ubi quis larem rerumque ac fortunarum
Suarum summam constituit, unde rursus non sit discessurus, Si
nihil avocet, unde quum profectus est, peregrinari videtur, quo
si rediit, peregrinari jam destitit.‘“ Zur Klarstellung des Begriffs