Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Ausdrücken gefassten Gesetzesbestimmung behauptet, den Beweis 
zu führen, dass die Nichtanwendbarkeit vom Gesetzgeber erwogen 
worden sei, sondern es genügt, zu zeigen, dass nach den Denk- 
gesetzen des menschlichen Verstandes, welchen das Gesetzgebungs- 
werk unterworfen gewesen ist, die Gesetzesbestimmung sedes 
materiae nicht hat sein können. Als man zur Fassung des $ 235 
im zweiten Buche .der C.-P.-O. überging, war das Denken darauf 
gerichtet, unter den Folgen der Rechtshängigkeit festzusetzen, 
dass für die Frage, ob der Gerichtsstand in concreto begründet 
sei, die Umstände entscheiden sollten, welche zur Zeit der Klage- 
erhebung da waren, und dass, wenn hiernach der Gerichtsstand 
begründet gewesen, der Beklagte hinsichtlich dieses Rechtsstreits 
dem Prozessgerichte unterworfen bleiben, der Kläger folgen 
müsse und ohne mittels der exceptio litis pendentis geschlagen zu 
werden, den Rechtsstreit nicht mehr anderweitig anhängig machen 
könne, das Prozessgericht das allein zur Jurisdiktion berechtigte 
bleibe, wenn auch Umstände einträten, welche seiner anfänglichen 
Zuständigkeit entgegengestanden hätten. Vorausgesetzt wurde 
also der Begriff des Gerichtsstandes und der Begründung desselben 
durch die im Gerichtsverfassungsgesetze und in der O©.-P.-O. ein- 
zeln angegebenen Umstände, — vorausgesetzt insbesondere also 
der Inhalt des zweiten und dritten Titels des ersten Abschnitts 
des ersten Buches der C.-P.-O. „Gerichtsstand“ und „Verein- 
barung über die Zuständigkeit der Gerichte.“ Diese beiden Titel 
setzen begrifflich wiederum voraus „das Gericht“. Der Gerichts- 
stand ist also das bereits vom denkenden Verstande Konstruirte, 
— nennen wir es den Sockel des Gebäudes, mit welchem ich das 
Gesetzgebungswerk der O.-P.-O. vergleichen will, und er ruht 
bereits auf dem Fundamente: „Gerichte“. Desshalb kann der 
8 235 nicht bestimmen, welche Wirkungen es habe, dass die 
Gerichte geändert werden. Denn er hat den territorialen Be- 
stand der Gerichte bereits zur fundamentalen Voraussetzung. — 
Die Konkordanz zwischen Reichsrecht und Landesrecht aber
	        
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