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zu erachten sein, da solcher nicht das Verfahren, sondern die
Qualifikation der Schiedsrichter betreffe.
Einer Substituirung der Landgerichtspräsidenten trete ich
nicht bei; die Kreisgerichtsdirektoren waren gemeint in ihrer
Eigenschaft als Vorstände der Gerichte, deren „Jurisdiktions-
bezirk sich der Kreiseintheilung möglichst anschliessen sollte“
(8 19 der V. vom 2. Januar 1849, G.-S., 8. 1); aber auch ab-
gesehen hiervon folgt meines Erachtens daraus, dass die Juris-
diktion der Kreisgerichte auf die Landgerichte überging, eine ge-
setzliche Succession der Landgerichtspräsidenten in ein durch
Spezialgesetz den Kreisgerichtsdirektoren beigelegtes Recht keines-
wegs.
De lege ferenda ist nichts zu erörtern. Für das praktische
Bedürfniss würde Alles geordnet sein, wenn veranlasst würde,
dass das Reichsgericht zu entscheiden hat: ob der $ 235 Nr. 2
der C.-P.-O. anwendbar sei auf den Fall einer Aenderung der
Gerichtsterritorien. Nicht wie, sondern dass diese Frage end-
gültig entschieden werde, erschien mir als wichtig genug, um dem
Archiv für Öffentliches Recht auf eine an mich ergangene An-
regung diesen Beitrag aus der Praxis zu liefern. Hinsichtlich des
dritten Falles einer Aenderung der preussischen Landgerichts-
bezirke: Stendal-Magdeburg — das Gesetz vom 7. April 1885, be-
treffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Seehausen, die Ver-
einigung des Amtsgerichtsbezirks Genthin mit dem Landgerichts-
bezirk Magdeburg und die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken
G.-S. S. 107 bestimmte über die Aenderung der Landgerichts-
bezirke: „& 3. Der Amtsgerichtsbezirk Genthin wird, unter Abzwei-
gung von dem Landgerichtsbezirke Stendal, dem Landgerichts-
bezirke Magdeburg zugetheilt“ und laut $ 5 trat der $ 3 mit dem
1. Oktober 1885 in Kraft —, fehlte mir das Material.
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