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personen auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz
geregelt. Da letzteres noch nicht ergangen ist, so gelten
z. Z. vier Militärstrafgerichtsordnungen, nämlich die bay-
rische vom 29. April 1869 mit dem dieselbe modifiziren-
den Gesetzen vom 28. April und 27. Sept. 1872, die
württembergische vom 20. Juli 1818, die sächsische vom
4. Nov. 1867, welche übrigens mit der preussischen fast
wörtlich übereinstimmt, und die preussische vom 3. April
1845 (B. G.-Bl. 1867, S. 229). Letztere hat in allen
übrigen Theilen des Reiches, abgesehen von Bayern, Würt-
temberg und Sachsen Gesetzeskraft (Art. 61 der Reichs-
verfassung).
Die Gerichte des Landheeres sind nicht Gerichte des Reiches,
sondern der einzelnen Bundesstaaten. Es gibt aber nur bayrische,
württembergische, sächsische und preussische Militärgerichte ?).
Zweifelhaft könnte sein, ob die Gerichte derjenigen Truppen,
welche die Contingente einzelner Bundesstaaten bilden, aber dem
Verbande der preussischen Armee angehören, als preussische
Gerichte anzusehen sind. Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
beide Lippe und die Hansestädte haben auf die Aufstellung eines
eigenen Contingentes verzichtet, die Wehrpflichtigen derselben
werden in preussische Truppentheile eingestellt. Bei den übrigen
Staaten, z. B. Baden, Hessen, Mecklenburg, Braunschweig u. s. w.,
giebt es besondere Regimenter, Baden hat sogar ein besonderes
Armeekorps. Man sagt nun, die Gerichte dieser Truppen, z.B.
die Regimentsgerichte, seien nicht preussische, sondern Gerichte
des betreffenden Bundesstaates, falls aber die besonderen Regi-
menter bzw. Bataillone zu einer preussischen Division oder einem
preussischen Armeecorps gehörten, so sei das Divisions- oder
?) Man unterscheidet in Preussen Korps-, Divisions-, Garnison-, Regi-
ments- (Bataillons-) Gerichte. Auch die Landwehrbataillone haben ein eigenes
Gericht. Das Generalauditoriat ist Gerichtshof II. Instanz in Strafsachen der
Militärbeamten.