Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Corpsgericht auch dann, wenn es über Angehörige der beson- 
deren Regimenter u. s. w. abzuurtheilen hat, als preussisches an- 
zusehen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. 
Durch die betreffenden Militärconventionen ist nämlich die 
Militärgerichtsbarkeit dem König von Preussen zur Ausübung 
übertragen worden. Im Namen desselben wird Recht gesprochen, 
er hat auch die Befugniss, die Erkenntnisse zu bestätigen oder 
zu verwerfen. Dass er bei der Ausübung des Begnadigungsrechts 
nach einigen Conventionen, z. B. mit Baden, Mecklenburg u. s. w., 
auf die Wünsche der Landesherren betreffs ihrer Unterthanen 
Rücksicht nehmen muss, oder bei Verurtheilungen wegen nicht 
militärischer Vergehen das Begnadigungsrecht dem Landesherrn 
des Verurtheilten zusteht, ändert an dem Charakter der Gerichte 
nichts. Ein Analogon auf dem Gebiete der ordentlichen Gerichts- 
barkeit bietet Waldeck, hier wird die Gerichtsbarkeit auf Grund 
des Vertrages vom 24. Nov. 1877 von preussischen Gerichten 
gehandhabt (vgl. LABAanD, Deutsches Staatsrecht, Bd. 2, 8. 362). 
Nach 8 52 bezw. 51 der preussischen bezw. sächsischen Straf- 
gerichtsordnung muss, wenn zwischen Militär- und Civilpersonen 
Beleidigungen oder Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen, oder 
wenn ein Verbrechen von Militär- und Civilpersonen gemeinschaft- 
lich verübt wird, die Untersuchung von einem aus Militär- und 
Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gerichte geführt werden. 
Dass diese sog. gemischten Untersuchungen z. Z. nicht mehr 
zu Recht bestehen, glaubt der Verfasser in Uebereinstimmung mit 
Hückına (Goltdammer’s Archiv, Bd. 37, 8. 97 ff.) in der Zeit- 
schrift f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. 9, S. 833, nach- 
gewiesen zu haben. 
Ausserordentliche Strafgerichte sind die Kriegsgerichte 
und Standrechte (vgl. $ 16 G.-V.-G.). 
Nach Art. 68 der Reichsverfassung kann der Kaiser, wenn 
die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, jeden 
Theil desselben in Kriegszustand erklären. Diesfalls können auch
	        
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