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Corpsgericht auch dann, wenn es über Angehörige der beson-
deren Regimenter u. s. w. abzuurtheilen hat, als preussisches an-
zusehen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Durch die betreffenden Militärconventionen ist nämlich die
Militärgerichtsbarkeit dem König von Preussen zur Ausübung
übertragen worden. Im Namen desselben wird Recht gesprochen,
er hat auch die Befugniss, die Erkenntnisse zu bestätigen oder
zu verwerfen. Dass er bei der Ausübung des Begnadigungsrechts
nach einigen Conventionen, z. B. mit Baden, Mecklenburg u. s. w.,
auf die Wünsche der Landesherren betreffs ihrer Unterthanen
Rücksicht nehmen muss, oder bei Verurtheilungen wegen nicht
militärischer Vergehen das Begnadigungsrecht dem Landesherrn
des Verurtheilten zusteht, ändert an dem Charakter der Gerichte
nichts. Ein Analogon auf dem Gebiete der ordentlichen Gerichts-
barkeit bietet Waldeck, hier wird die Gerichtsbarkeit auf Grund
des Vertrages vom 24. Nov. 1877 von preussischen Gerichten
gehandhabt (vgl. LABAanD, Deutsches Staatsrecht, Bd. 2, 8. 362).
Nach 8 52 bezw. 51 der preussischen bezw. sächsischen Straf-
gerichtsordnung muss, wenn zwischen Militär- und Civilpersonen
Beleidigungen oder Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen, oder
wenn ein Verbrechen von Militär- und Civilpersonen gemeinschaft-
lich verübt wird, die Untersuchung von einem aus Militär- und
Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gerichte geführt werden.
Dass diese sog. gemischten Untersuchungen z. Z. nicht mehr
zu Recht bestehen, glaubt der Verfasser in Uebereinstimmung mit
Hückına (Goltdammer’s Archiv, Bd. 37, 8. 97 ff.) in der Zeit-
schrift f. d. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. 9, S. 833, nach-
gewiesen zu haben.
Ausserordentliche Strafgerichte sind die Kriegsgerichte
und Standrechte (vgl. $ 16 G.-V.-G.).
Nach Art. 68 der Reichsverfassung kann der Kaiser, wenn
die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, jeden
Theil desselben in Kriegszustand erklären. Diesfalls können auch