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Kriegsgerichte bestellt werden (vgl. Preuss. Gesetz über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851; G.-S. S. 451 ff). Dieselben
bestehen aus fünf Mitgliedern, von welchen zwei Civilgerichts-
personen sein müssen. Der Vorstand des Civilgerichts des Ortes
soll diese bezeichnen (S. 11 a.a. O.). An Orten, wo sich nur
ein Amtsgericht befindet, wird der Landgerichtspräsident nach
jetziger Gerichtsverfassung die Bezeichnung zu treffen haben, da
der Aufsichtsrichter eines Amtsgerichts in Preussen den übrigen
Amtsrichtern gegenüber keinerlei Befugnisse hat.
Die Oompetenz der Kriegsgerichte ist auf bestimmte Straf-
thaten beschränkt ($ 10).
Ist der Belagerungszustand vom Kaiser erklärt, so sind die
eingesetzten Kriegsgerichte Gerichte des Reiches. In Bayern gilt
Art. 68 der Reichs-Verf. nicht. Hier verbleibt es also bei den
landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Ausnahmegerichte führen
dort den Namen: „Standrechte“, und sind bayrische Gerichte.
Indess ist in den übrigen Bundesstaaten die Befugniss der
Landesstaatsgewalt, Kriegsgerichte oder Standrechte einzusetzen,
durch Art. 68 a. a. O. nicht aufgehoben. Diese Gerichte sind
dann Gerichte der betreffenden einzelnen Bundesstaaten.
Ehrengerichte giebt es nur für Offiziere (nicht auch für
Sanitätsoffiziere) und zwar im Landheere, in der Marine und der
kaiserlichen Schutztruppe für Deutschostafrika (vgl. Kabinetsordre
vom 2. Mai 1874 (Landheer), 2. Nov. 1875 (Marine) und 16. Juni
1891 (Schutztruppe). Sie sind bei der Marine und Schutztruppe
Gerichte des Reiches, beim Landheere Gerichte der Bundesstaaten
und zwar gilt dasselbe wie bei den Militärstrafgerichten.
A. Strafgerichte:
a. Rechtshülfe zwischen Gerichten verschiedener Bundes-
staaten.
Nach 8 7 des Einf.-Ges. z. G.-V.-G. wird die Militärgerichts-
barkeit durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt. Die
erwähnten Militärstrafgerichte gehören nicht zu den ordentlichen