Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wird in dieser Stelle der Fall betrachtet, wo das Domicil mit 
dem Aufenthaltsort nicht zusammenfällt. Das Reisen hat weder 
den Verlust des Domicils zur Folge, noch begründet es ein neues 
Domicil. Domicil ist vielmehr der Ort, wo man sich aufhält, wenn 
man nicht reist, an welches man nach der Reise zurückkehrt, 
wo man nicht als Fremder verweilt, sondern zu Hause ist. In 
diesem „zu Hause sein‘ liegt beides, was das Domicil ausmacht: 
die Wohnung und der auf die Dauer des Aufenthalts gerichtete 
Wille. Die Begründung der Staatsangehörigkeit auf das Domicil 
steht also keineswegs dem ausgebildeten Völkerverkehre der mo- 
dernen Welt und den auf diesem beruhenden Grundsätzen des 
modernen Fremdenrechts entgegen. Vorübergehende, wenn auch 
lange Abwesenheit, hat den Verlust des Domicils nicht zur Folge, 
so wenig, wie ein durch einen einzelnen Zweck bedingter, wenn 
auch Jahre lang ausgedehnter, Aufenthalt das Domicil begründet. 
Dagegen muss allerdings die dauernde Trennung von dem Boden 
der Heimath die Wirkung haben, dass schliesslich auch das Band 
der Volksgemeinschaft gelöst wird, wie umgekehrt die dauernde 
Niederlassung des Fremden dessen Einbürgerung zur Folge haben 
muss. 
Ein Gesetz, welches den angegebenen Zusammenhang zwischen 
Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet zum Ausdruck bringen wollte, 
würde also folgende vier Sätze aufstellen müssen: 
1. Die nicht vorübergehende, sondern dauernde Niederlassung 
im Staatsgebiet hat den Erwerb der Staatsangehörigkeit zur Folge. 
2. Eine Naturalisation ohne Niederlassung im Staatsgebiete 
ist ausgeschlossen. 
3. Die nicht vorübergehende, sondern dauernde Trennung vom 
Staatsgebiet hat den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge. 
4. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit ohne dauernde Trenn- 
ung von dem Staatsgebiete ist nicht möglich. 
Vergleichen wir nun dieses ideale Recht mit dem bestehenden 
deutschen Reichsrecht, so ergiebt sich, dass der Unterschied beider
	        
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