Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Gerichten, sondern sind reichsgesetzlich theils bestellte, theils zu- 
gelassene Sondergerichte, Die Vorschriften des Gerichtsverfas- 
sungsgesetzes über Rechtshülfe (Titel 13 88 157 ff.) finden daher 
auf dieselben keine Anwendung. Wie die Motive zum Gerichts- 
verfassungsgesetz (vgl. Hann, Materialien S. 107, 316, 1352) er- 
geben, so hat man ausdrücklich beabsichtigt, hier nicht Bestim- 
mungen über diejenige Rechtshülfe zu treffen, welche von anderen 
als den ordentlichen Gerichten gefordert oder anderen als diesen 
Gerichten zu gewähren ist. Der 8 2 des Einführungsgesetzes zum 
G.-V.-G. setzt dies ausser Zweifel, indem er die Vorschriften des 
G.-V.-G. nur auf die ordentliche, streitige Gerichtsbarkeit und 
deren Ausübung für anwendbar erklärt. In gleichem Sinn hat 
sich auch das Reichsgericht (Entsch. in Strafs., Bd. 19, S. 438) 
ausgesprochen. Anderer Ansicht ist das Oberlandesgericht zu 
Celle in seinem Beschlusse vom 27. Okt. 1888 (vgl. GOLTDAMMER’s 
Archiv, Bd. 37, S. 83), jedoch ohne nähere Angabe von Gründen. 
Massgebend ist mithin das jetzt im ganzen Reiche (esetzes- 
kraft habende Rechtshülfegesetz vom 21. Juni 1869 (B. G.-Bl. 
S. 305)°). 820.a.a.0. bestimmt: „Die Gerichte eines Bundes- 
staates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundes- 
staaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den 
Gerichten des eigenen Staates, insoweit sich nicht aus den 88 21 
und 33 ein Anderes ergiebt“. Gemäss $ 37 a.a.O. findet die 
Rechtshülfe nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Hand- 
lung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört 
oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines 
Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses 
Gericht geltenden Rechte verboten ist. „Ueber die Zulässigkeit 
der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülfe und über die 
Rechtmässigkeit der Verweigerung derselben wird ausschliesslich 
von den Gerichten des Staates, welchen das ersuchte Gericht 
®) Vgl. Lasann, Staaterecht des deutschen Reiches, Bd. 2, S. 386.
	        
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