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angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden“ (8 38 a. a. O.).
Eine analoge Anwendung der Rechtshülfe-Bestimmungen des Ge-
richtsverfassungsgesetzes ist ausgeschlossen.
Das Rechtshülfeersuchen *) ist jetzt seitens des militärischen
Gerichts stets an das zuständige Amtsgericht zu richten. Wäh-
rend nach $ 160 G.-V.-G. bei Verweigerung der Rechtshülfe
seitens des Amtsgerichts das übergeordnete Oberlandesgericht die
Beschwerde entscheidet, ist bei Ersuchen eines einem anderen
Bundesstaate angehörigen Militärgerichts Beschwerdegericht das
Landgericht. Das Oberlandesgericht zu München hat in seinem
Beschlusse vom 2. Mai 1888 (vgl. GOLTTDAMMER’s Archiv, Bd. 37,
S. 83) auf die Beschwerde eines Marinegerichts gegen ein bayri-
sches Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und auf Grund
des $ 38 a.a. O. das Landgericht gemäss der allgemeinen Vor-
schrift des $ 72 G.-V.-G. zur Entscheidung der Beschwerde für
berufen erachtet. Gegen den Beschluss des Landgerichts steht
dem ersuchenden Militärgericht die Beschwerde an das Ober-
landesgericht zu, welches endgültig: entscheidet. Eine weitere
Beschwerde an das Reichsgericht ist nicht gegeben. JASTROW,
Handbuch für amtsrichterliche Geschäfte 1893, S. 502, glaubt
dagegen, dass unter dem „geordneten“ Instanzenzuge ($ 38 a.a.O.)
derjenige zu verstehen sei, welcher für Ersuchen des eigenen
Staates vorgeschrieben sei, in Preussen also z. B. $ 87 des Ausf.-
Ges. z. G.-V.-G. zur Anwendung kommen. Der $ 38 weist die
Beschwerde den Gerichten zu im Gegensatz zu früheren Rechts-
hülfeverträgen, in welchen auch diplomatische Vermittelung zu-
lässig war; vgl. JASTROW a. a. O. S. 504. Der „geordnete“
Instanzenzug ist der „gewöhnliche“, wie er bei Erlass des Rechts-
hülfegesetzes bestand. Dass die Landesgesetzgebung den Instanzen-
zug später ändern durfte, kann nicht anerkannt werden. Ueber-
*) In Bayern wird die Requisition nur vom Militäruntersuchungsrichter
(Auditor) unterzeichnet, bei preussischen Militärgerichten unterschreiben der
Gerichtsherr und der Auditeur bzw. der untersuchungsführende Offizier.