Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 245 — 
angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden“ (8 38 a. a. O.). 
Eine analoge Anwendung der Rechtshülfe-Bestimmungen des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes ist ausgeschlossen. 
Das Rechtshülfeersuchen *) ist jetzt seitens des militärischen 
Gerichts stets an das zuständige Amtsgericht zu richten. Wäh- 
rend nach $ 160 G.-V.-G. bei Verweigerung der Rechtshülfe 
seitens des Amtsgerichts das übergeordnete Oberlandesgericht die 
Beschwerde entscheidet, ist bei Ersuchen eines einem anderen 
Bundesstaate angehörigen Militärgerichts Beschwerdegericht das 
Landgericht. Das Oberlandesgericht zu München hat in seinem 
Beschlusse vom 2. Mai 1888 (vgl. GOLTTDAMMER’s Archiv, Bd. 37, 
S. 83) auf die Beschwerde eines Marinegerichts gegen ein bayri- 
sches Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und auf Grund 
des $ 38 a.a. O. das Landgericht gemäss der allgemeinen Vor- 
schrift des $ 72 G.-V.-G. zur Entscheidung der Beschwerde für 
berufen erachtet. Gegen den Beschluss des Landgerichts steht 
dem ersuchenden Militärgericht die Beschwerde an das Ober- 
landesgericht zu, welches endgültig: entscheidet. Eine weitere 
Beschwerde an das Reichsgericht ist nicht gegeben. JASTROW, 
Handbuch für amtsrichterliche Geschäfte 1893, S. 502, glaubt 
dagegen, dass unter dem „geordneten“ Instanzenzuge ($ 38 a.a.O.) 
derjenige zu verstehen sei, welcher für Ersuchen des eigenen 
Staates vorgeschrieben sei, in Preussen also z. B. $ 87 des Ausf.- 
Ges. z. G.-V.-G. zur Anwendung kommen. Der $ 38 weist die 
Beschwerde den Gerichten zu im Gegensatz zu früheren Rechts- 
hülfeverträgen, in welchen auch diplomatische Vermittelung zu- 
lässig war; vgl. JASTROW a. a. O. S. 504. Der „geordnete“ 
Instanzenzug ist der „gewöhnliche“, wie er bei Erlass des Rechts- 
hülfegesetzes bestand. Dass die Landesgesetzgebung den Instanzen- 
zug später ändern durfte, kann nicht anerkannt werden. Ueber- 
  
  
*) In Bayern wird die Requisition nur vom Militäruntersuchungsrichter 
(Auditor) unterzeichnet, bei preussischen Militärgerichten unterschreiben der 
Gerichtsherr und der Auditeur bzw. der untersuchungsführende Offizier.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.