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dies ist die Bestimmung des $ 87 — Ueberspringung einer Instanz
— nicht extensiv zu interpretiren.
Abweichungen von den Rechtshülfevorschriften des G.-V.-G.
sind im Rechtshülfegesetz hinsichtlich der Strafvollstreckung vor-
handen. Während die von den ordentlichen Gerichten erkannten
Freiheitsstrafen von nicht längerer als sechswöchentlicher Dauer
unbedingt von demjenigen Bundesstaat zu vollstrecken sind, in
dessen Gebiet der Verurtheilte sich befindet (G.-V.-G. 8 163),
gilt für die von den besonderen Gerichten verhängten Strafen
noch die weitere Einschränkung, dass die strafbare Handlung,
wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundes-
staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt
ist ($ 33 Abs. 1 a.a. O.); dieselbe Einschränkung gilt hinsicht-
lich der Auslieferung (Ablieferung) ($ 21 Abs. 1); auch darf im
Fall der Auslieferung die Untersuchung oder Strafvollstreckung
auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher
die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden ($ 34).
Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be-
hörde zu bezahlen. Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht
vorhanden oder wenn die zahlungspflichtige Partei unvermögend
ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und gebührenfrei geleistet.
Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus-
lieferung oder Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde
zu erstatten ($ 43 a.a. O.).
Zur Herbeiführung der Uebereinstimmung mit den von den
übrigen deutschen Bundesstaaten (vgl. HERTTING, Verwaltung bei
den Justizbehörden, Bd. 2, S. 355) eingehaltenen Verfahren ist
für Bayern durch Ministerialbekanntmachung vom 10. Okt. 1878
(Bayr. Gesetzblatt S. 441) bestimmt, dass die baaren Auslagen,
welche den bayrischen Civilgerichten durch Requisition von bay-
rischen oder von Militärgerichten anderer Bundesstaaten in Unter-
suchungen wider Militärpersonen erwachsen, vom Civiljustizfonds
getragen werden. Aus dieser Bekanntmachung ist zu entnehmen,