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dass im übrigen deutschen Reich dasselbe gilt, wie in Bayern.
Die Rechtsgültigkeit jener Bestimmung muss bezweifelt werden,
da die gesetzliche Vorschrift des $ 43 des Rechtshülfegesetzes
nur durch Reichsgesetz, nicht durch Erklärungen der deutschen
Bundesregierungen, abgeändert werden kann.
Nach 8 46 des Rechtshülfegesetzes sind die zwischen einzel-
nen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen
Verträge — vgl. JasTRow a. a. OÖ. S. 503 — insoweit in Kraft
geblieben, als sie mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Wider-
spruch stehen.
b) Rechtshülfe zwischen Gerichten des Reiches und derjenigen
der Bundesstaaten.
Das Rechtshülfegesetz regelt übrigens nur die Rechtshülfe
zwischen den Gerichten verschiedener Bundesstaaten. Als be-
sonderer Bundesstaat ist hier auch das Reichsland Elsass-Loth-
ringen zu betrachten, dessen Gerichte indess die Bezeichnung
„Kaiserlich“ führen (vgl. Gesetz vom 11. Dez. 1871; R.-G.-Bl.
S. 445). Handelt es sich um das Ersuchen eines Gerichts des
Reiches, z. B. eines Marinegerichts, so findet das Rechtshülfe-
gesetz keine Anwendung. Es fehlt über die diesbezügliche Rechts-
hülfe an einer reichsgesetzlichen Vorschrift’). Es liegt nun zwar
nahe zu sagen, dass die Gerichte des Reiches denjenigen der
Bundesstaaten in dieser Beziehung vollkommen gleichstehen müss-
ten. Allein eine Rechtshülfepflicht ist gesetzlich nicht con-
stituirt. Der 8 20 des Rechtshülfegesetzes bestimmt, dass die
Gerichte eines Bundesstaates in Strafsachen den Gerichten der
anderen Bundesstaaten Rechthülfe zu leisten hätten. Von Ge-
richten des Reichs ist keine Rede. Bei Erlass des Rechtshülfe-
gesetzes am 21. Juni 1869 gab es noch kein Bundesgericht in
Strafsachen, an die Marine dachte man offenbar nicht. Ein ge-
meinschaftliches Gericht in Handelssachen war durch Gesetz vom
6) Vgl. unten die Gerichte der deutschafrik. Schutztruppe,