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12. Juni 1869 (B. G.-Bl. S. 201) in Leipzig bestellt, nämlich das
„Bundesoberhandelsgericht“. Es heisst daher auch im 8 1 des
Rechtshülfegesetzes „die Gerichte des Bundesgebietes
haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Rechtshülfe zu
leisten.“ Ebenso spricht $ 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes
von den „Gerichten“, welche sich gegenseitig Rechtshülfe zu
leisten hätten, und begreift unter diesem Ausdruck auch das
Reichsgericht. In späteren Reichsgesetzen ist die Rechtshülfe-
pflicht gegenüber Gerichten des Reiches, z. B. den Consular-
gerichten ($ 13 des Gesetzes vom 10. Juli 1879; R.-G.-Bl. S. 197),
den Seeämtern ($ 20 des Gesetzes vom 27. Juli 1887; R.-G.-Bl.
S. 549), dem Patentamt ($ 32 des Gesetzes vom 7. April 1891;
R.-G.-Bl. S. 79) u. s. w. stets ausdrücklich constituirt.
Mangels einer reichsgesetzlichen Bestimmung kommen die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Leistung der Rechtshülfe
fremden Gerichten gegenüber zur Anwendung. Wo auch diese
fehlen, da ist gleichwohl die Laandesjustizverwaltung (Justizmini-
sterium) befugt, die Erledigung von Ersuchen eines Gerichts des
Reiches den ihr unterstellten Gerichtsbehörden aufzutragen. Das-
selbe Recht steht ihr ja nach deutschem Landesstaatsrecht sogar
bei Ersuchen ausländischer Gerichte zu, selbst wenn ein Gesetzes-
kraft habender Staatsvertrag nicht vorliegt. Ueber Beschwerden
wegen verweigerter Rechtshülfe und dgl. wird aber diesfalls nicht
im Instanzenzuge der Gerichte, sondern im Aufsichtswege ent-
schieden, weil eben eine gesetzliche Bestimmung nicht vorhan-
den ist.
c) Wie gestaltet sich nun die Rechtshülfe zwischen Civil-
und Militärgerichten desselben Bundesstaates? ®)
®) Da die Gerichte des Landheeres mit Ausnahme der bayrischen, würt-
tembergischen und sächsischen Truppen sämmtlich preussisch sind, so richtet
sich die Rechtshülfe zwischen den Gerichten der z. B. in Baden oder Elsass-
Lothringen stehenden Truppentheile und den Civilgerichten in jenen Ländern
nach den Bestimmungen des Rechtshülfegesetzes. Werden dagegen preus-