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In Bayern haben sich gemäss Art. 77 des bayrischen Aus-
führungsgesetzes z. G.-V.-G. bayrische Civil- und Militärgerichte
gegenseitig Rechtshülfe zu leisten und finden hierbei die 88 158
bis 160 G.-V.-G. entsprechende Anwendung. Für Preussen be-
stimmt & 87 des Ausf.-Ges. z. G.-V.-G.:
„Die Gerichte haben sich in Angelegenheiten, welche zu
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechts-
hülfe zu leisten. Die Leistung der Rechtshülfe erfolgt unter
entsprechender Anwendung der 88 158—160, 162, 164, 167
G.-V.-G. Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandes-
gerichtes findet in keinem Falle statt.“
Die Motive zum 8 87 (vgl. Mot. 8. 84) bemerken: „Die Vor-
schriften des G.-V.-G. über die Gewährung der Rechtshülfe, in-
soweit durch dieselbe das Verhältniss zwischen den Gerichten
desselben Bundesstaates geregelt wird, können in gerichtlichen
Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehören, also in allen nicht streitigen Rechtssachen
oder in der zur Zuständigkeit der besonderen Ge-
richte gehörenden Angelegenheiten zur entsprechenden
Anwendung gebracht werden.“
Es fragt sich nun, ob die Militärgerichte zu diesen „beson-
deren“ Gerichten gehören. Das Kammergericht hat in seinem
Beschlusse vom 16. Jan. 1881”) angenommen, dass der & 87 des
Ausf.-Ges. auf andere, als üie ordentlichen Gerichte sich nicht
beziehe. Für die Verneinung der Frage könnte auch der & 110
desselben Gesetzes angeführt werden, welcher bestimmt: „Die
Gerichtsbarkeit der Disciplinargerichte und der Militärgerichte,
sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte werden
von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.“ Ebenso
erklären die Motive zu Titel 2 des gedachten Gesetzes, die eine
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sische Civilgerichte von den erwähnten Militärgerichten requirirt, so ist mass-
gebend 8 87 des Ausf.-Gesetzes zum G.-V.-G.
?) Vgl. Gerichtssaal, Bd. 33, S. 595.