Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Die hier vertretene Meinung scheint von dem preussischen 
Justizminister nicht getheilt zu werden, da er in seiner Verfügung 
vom 31. Januar 1884 — 1, 580 — sagt: „Das Amtsgericht ist 
verpflichtet, dem Ersuchen der Militärgerichte in Untersuchungen 
gegen Soldaten zu genügen, es ergiebt sich dies aus & 354 der 
Krim.-Ord. Die 88 39 u. 40 der Militärgerichtsordnung handeln 
nicht von dem Ersuchen der Militärgerichte“. Dieser Auffassung 
schliesst sich LOEwE, Kom. z. St.-P.-O. S. 10, Anm. e, 
6. Aufl., an. 
Wäre dieselbe richtig, dann würde nur für den Geltungs- 
bereich der Kriminalordnung eine Rechtshülfepflicht existiren, 
während doch offenbar das Ausführungsgesetz die Rechtshülfe für 
den ganzen Umfang der preussischen Monarchie einheitlich regeln 
wollte. 
S 354 der preuss. Kriminalordnung vom 11. December 1805 
bestimmt: 
„Jedes inländische Gericht, welches von einem anderen 
Gericht oder einem einzelnen Inquirenten, um Ausmittelung oder 
Vernehmung in Kriminalsachen ersucht wird, ... ist schuldig, 
darauf ohne den geringsten Verzug das Nöthige zu verfügen und 
die Sache so schleunig zu betreiben, dass spätestens in 8 Tagen 
nach Eingang der Requisition die Antwort mit dem Resultate 
abgeschickt werden könne. Wird zur Befolgung der Requisition 
eine längere Zeit erfordert, so ist dies dem requirirenden Richter 
vorläufig anzuzeigen, welcher letztere verbunden ist, bei Vermei- 
dung eigener Verantwortung jede anscheinende Verzögerung sofort 
der vorgesetzten Behörde des requirirenden Gerichts zur Remedur 
anzuzeigen. Sämmtliche Landesjustizkollegia müssen für die ge- 
naue Befolgung dieser Vorschriften sorgen, und dahin sehen, dass 
den Requisitionen in Kriminalsachen auf das schleunigste genügt 
werde.“ 
Diese Bestimmung ist auch jetzt noch gültig im Verkehr mit 
besonderen Gerichten. Durch $ 6 des Einf.-Ges. z. St.-P.-O.
	        
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