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Die hier vertretene Meinung scheint von dem preussischen
Justizminister nicht getheilt zu werden, da er in seiner Verfügung
vom 31. Januar 1884 — 1, 580 — sagt: „Das Amtsgericht ist
verpflichtet, dem Ersuchen der Militärgerichte in Untersuchungen
gegen Soldaten zu genügen, es ergiebt sich dies aus & 354 der
Krim.-Ord. Die 88 39 u. 40 der Militärgerichtsordnung handeln
nicht von dem Ersuchen der Militärgerichte“. Dieser Auffassung
schliesst sich LOEwE, Kom. z. St.-P.-O. S. 10, Anm. e,
6. Aufl., an.
Wäre dieselbe richtig, dann würde nur für den Geltungs-
bereich der Kriminalordnung eine Rechtshülfepflicht existiren,
während doch offenbar das Ausführungsgesetz die Rechtshülfe für
den ganzen Umfang der preussischen Monarchie einheitlich regeln
wollte.
S 354 der preuss. Kriminalordnung vom 11. December 1805
bestimmt:
„Jedes inländische Gericht, welches von einem anderen
Gericht oder einem einzelnen Inquirenten, um Ausmittelung oder
Vernehmung in Kriminalsachen ersucht wird, ... ist schuldig,
darauf ohne den geringsten Verzug das Nöthige zu verfügen und
die Sache so schleunig zu betreiben, dass spätestens in 8 Tagen
nach Eingang der Requisition die Antwort mit dem Resultate
abgeschickt werden könne. Wird zur Befolgung der Requisition
eine längere Zeit erfordert, so ist dies dem requirirenden Richter
vorläufig anzuzeigen, welcher letztere verbunden ist, bei Vermei-
dung eigener Verantwortung jede anscheinende Verzögerung sofort
der vorgesetzten Behörde des requirirenden Gerichts zur Remedur
anzuzeigen. Sämmtliche Landesjustizkollegia müssen für die ge-
naue Befolgung dieser Vorschriften sorgen, und dahin sehen, dass
den Requisitionen in Kriminalsachen auf das schleunigste genügt
werde.“
Diese Bestimmung ist auch jetzt noch gültig im Verkehr mit
besonderen Gerichten. Durch $ 6 des Einf.-Ges. z. St.-P.-O.