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sind nämlich nur die prozessrechtlichen Vorschriften der Landes-
gesetze für diejenigen Strafsachen ausser Kraft gesetzt, welche
vor die ordentlichen Gerichte gehören (8$3 a.a. O., vgl. auch
LoEWwE, a. a..O. 8. 182).
Praktischen Werth hat der $ 354, welcher durch das Rechts-
hilfegesetz und den $ 87 des Ausf.-Ges. z. G.-V.-G. erheblich
beschränkt ist, jetzt nur noch bei Ersuchen von Sondergerichten
des Reiches, also z. B. eines Marinegerichts. Die Beschwerde
wird jedoch im Aufsichtswege, nicht im Instanzenzuge entschieden.
Hinsichtlich der Kostenfrage ist massgebend $ 19 des preuss.
Ausf.-Ges. zum Gerichtskostengesetze:
„Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht preussischen
Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das deutsche Gerichts-
kostengesetz nicht betroffen werden, sind ausser den baaren Aus-
lagen zu erheben u. s. w“.
Als ein preussisches Gericht kann aber ein Gericht des
Reiches nicht angesehen werden.
Was soeben von den ordentlichen militärischen Strafgerichten
gesagt ist, das gilt auch von ausserordentlichen, nämlich den
Kriegsgerichten und Standrechten. Aber auch hier ist zu unter-
scheiden, ob sie Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundes-
staaten sind. (Vgl. auch LABAND, a.a. OÖ. Bd. II S. 386 Anm. 7).
Die Leistung der Rechtshülfe durch die ordentlichen Gerichte
gegenüber den Militärstrafgerichten wird, abgesehen von den er-
wähnten gesetzlichen Bestimmungen, noch weiter im Einzelnen
geregelt: Durch die $$ 39, 40, 41, 51 der preussischen Militärstraf-
gerichtsordnung, sowie die amtliche Beilage zu derselben, enthal-
tend Vorschriften über die Feststellung des Thatbestandes des
verübten Verbrechens (88 13 u. 14) °).
®) Durch Rescript des Justizministers vom 23. Juli 1859 (Just.-Min.-Bl.
S. 258) sind die preussischen Gerichte angewiesen, den Requisitionen der
Militärgerichte in den im $ 41 M.-St.-G.-O. vorgesehenen Fällen ungesäumt
zu entsprechen. Eines Antrages von Seiten der Staatsanwaltschaft bedarf
es nicht.