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Unter bestimmten Voraussetzungen (88 39, 40 a. a. O.) steht
sogar den Militärbefehlshabern die Befugniss zu, die ordent-
lichen Strafgerichte um Rechtshülfe zu ersuchen. Auf die Ein-
zelheiten einzugehen, würde hier zu weit führen. Indess mag hier
erwähnt werden, dass der 8 51 der Militärstrafgerichtsordnung:
„Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes
auf Requisition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Be-
rücksichtigung der Rangverhältnisse des Angeschuldigten (8 46)
ein Offizier zuzuziehen, insofern dies ohne Schwierigkeit und Kosten-
aufwand geschehen kann’)* — nur solche Fälle im Auge hat, in
denen die gesammte Untersuchung im Wege der Rechtshülfe
von einem Civilgericht geführt wird, nicht solche, in denen es sich
um Vernehmung eines einzelnen Zeugen über eine bestimmte
Thatsache handelt (vgl. auch Sons, a. a. O. 8. 225). Im Falle
des 8 51 genügt die Zuziehung eines Öffiziers, selbst wenn für
das militärische Untersuchungsgericht deren mehrere erforderlich
wären ($ 46). Der beisitzende Offizier ist nicht Mitglied des
Untersuchungsgerichts, denn dieses ist ja durch Richter und Ge-
richtsschreiber gehörig besetzt. Nach 883 hat der zu einem
militärischen Untersuchungsgericht commandirte Offizier dahin zu
sehen, dass die Aussagen genau in das von ihm mit zu unter-
zeichnende Protokoll aufgenommen werden und dass der Inhalt
derselben überhaupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt.
Auch diese Befugniss fehlt selbstverständlich dem Beisitzer
eines Civiluntersuchungsgerichts. SOLMS, a. a. O. S. 225, findet
die Aufgabe desselben darin, dem Civilrichter auf Befragen über
einschlagende militärische Verhältnisse Auskunft zu geben und
etwaigen Ausschreitungen der zu vernehmenden Militärperson zu
begegnen und zur Bestrafung zu bringen. Erwägt man nun aber,
dass dem Civilrichter auch gegenüber Militärpersonen sitzungs-
®) Der Vorschrift des $ 51 wird also nur dann nachzukommen sein,
wenn am Orte des Civilgerichts Garnison steht.
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 2. 17