Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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polizeiliche Befugnisse (Ördnungsstrafrecht) zustehen !%), er also 
der Hülfe des beisitzenden Offiziers garnicht bedarf, so fragt man 
nach der Aufgabe desselben, zumal bei einem mit militärischen 
Angelegenheiten vertrauten Civilrichter, vergeblich. Zweck des 
851 a.a. ©. ist offenbar nur der, dass eine Militärperson bei der 
Verhandlung überhaupt anwesend ist. Die Unterschrift des Bei- 
sitzers im Protokoll ist nicht erforderlich. 
In Betreff der Vollstreckung militärgerichtlicher Strafurtheile 
durch die Civilgerichte sind die 88 177. 183 Abs. 3 u. 184 der 
Militärstrafgerichtsordnung, sowie das für das ganze Reich gültige 
Militärstrafgesetzbuch 8 15 Abs. 3, endlich bezüglich der im Dis- 
ciplinarwege verhängten Strafen das Reichsgesetz vom 15. Februar 
1875 87 (R.-G.-Bl. S. 65) zu vergleichen !!), 
Einer besonderen Erörterung bedarf der $ 246 Mil.-St.-G.-O.: 
„Zugleich (d. h. nach Einleitung der vorläufigen Untersuchung 
gegen einen Deserteur) ist bei den Gerichten der Heimath des 
Abwesenden der Arrestschlag auf dessen Vermögen für den Fiskus 
in Anschlag zu bringen“. Nach 8 2 des Gesetzes vom 11. März 
1850 (Preuss. G.-S. S. 271) ist das Vermögen des Deserteurs, 
insoweit, als es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung 
der ihn möglicher Weise trefienden höchsten Strafe von 1000 
Thalern und der Kosten des Verfahrens, erforderlich ist, von 
demselben mit Beschlag zu belegen. 
Bereits durch Verfügung des Justizministers vom 26. Mai 
1841 (Just.-Min.-Bl. S. 192) sind die preussischen Gerichte an- 
gewiesen, den Anträgen der Militärgerichte auf Beschlagnahme 
des Vermögens der Deserteure schleunigst zu entsprechen. 
„Im gesammten Gebiete des preussischen Staates ist bezüg- 
lich der gegen abwesende Fahnenpflichtige erkannten Geldstrafe 
und vorläufigen Vermögensbeschlagnahme nach Massgabe des in 
Kraft gebliebenen 8 30 des Strafvollstreckungsreglements vom 
2. Juli 1873 zu verfahren. Die erforderlichen Ersuchen sind 
_ 
  
  
10) Deuius, Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Behörden 1893, S. 20. 
11) Nähere Angaben bei MüLLER, Preuss. Justizverwaltung, Bd. 2, S. 1400.
	        
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