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polizeiliche Befugnisse (Ördnungsstrafrecht) zustehen !%), er also
der Hülfe des beisitzenden Offiziers garnicht bedarf, so fragt man
nach der Aufgabe desselben, zumal bei einem mit militärischen
Angelegenheiten vertrauten Civilrichter, vergeblich. Zweck des
851 a.a. ©. ist offenbar nur der, dass eine Militärperson bei der
Verhandlung überhaupt anwesend ist. Die Unterschrift des Bei-
sitzers im Protokoll ist nicht erforderlich.
In Betreff der Vollstreckung militärgerichtlicher Strafurtheile
durch die Civilgerichte sind die 88 177. 183 Abs. 3 u. 184 der
Militärstrafgerichtsordnung, sowie das für das ganze Reich gültige
Militärstrafgesetzbuch 8 15 Abs. 3, endlich bezüglich der im Dis-
ciplinarwege verhängten Strafen das Reichsgesetz vom 15. Februar
1875 87 (R.-G.-Bl. S. 65) zu vergleichen !!),
Einer besonderen Erörterung bedarf der $ 246 Mil.-St.-G.-O.:
„Zugleich (d. h. nach Einleitung der vorläufigen Untersuchung
gegen einen Deserteur) ist bei den Gerichten der Heimath des
Abwesenden der Arrestschlag auf dessen Vermögen für den Fiskus
in Anschlag zu bringen“. Nach 8 2 des Gesetzes vom 11. März
1850 (Preuss. G.-S. S. 271) ist das Vermögen des Deserteurs,
insoweit, als es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung
der ihn möglicher Weise trefienden höchsten Strafe von 1000
Thalern und der Kosten des Verfahrens, erforderlich ist, von
demselben mit Beschlag zu belegen.
Bereits durch Verfügung des Justizministers vom 26. Mai
1841 (Just.-Min.-Bl. S. 192) sind die preussischen Gerichte an-
gewiesen, den Anträgen der Militärgerichte auf Beschlagnahme
des Vermögens der Deserteure schleunigst zu entsprechen.
„Im gesammten Gebiete des preussischen Staates ist bezüg-
lich der gegen abwesende Fahnenpflichtige erkannten Geldstrafe
und vorläufigen Vermögensbeschlagnahme nach Massgabe des in
Kraft gebliebenen 8 30 des Strafvollstreckungsreglements vom
2. Juli 1873 zu verfahren. Die erforderlichen Ersuchen sind
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10) Deuius, Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Behörden 1893, S. 20.
11) Nähere Angaben bei MüLLER, Preuss. Justizverwaltung, Bd. 2, S. 1400.