Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 259 — 
Vorschrift des $ 245 M.-St.-G.-O. 1°) sonst illusorisch werde. Das 
Oberlandesgericht führt in seinem die Beschwerde abweisenden 
Beschlusse aus: „Die Anwendung von Zwangsmassregeln ist dem 
ersuchten Gerichte nach seinem Rechte verboten. Besondere 
Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Civil- 
person in einer Militärstrafsache Auskunft zu ertheilen hat und 
durch staatlichen Zwang dazu angehalten werden kann, sind in 
den Gresetzen, namentlich der Militärstrafgerichtsordnung, nicht 
enthalten. Der 8 245 regelt diese Frage nicht, er giebt nur den 
Militärgerichten ‚eine Vorschrift über das in Untersuchungen wegen 
Fahnenflucht einzuschlagende Verfahren. Die Frage kann daher 
nur nach den Gesetzen entschieden werden, welche allgemein die 
Pflicht zur Auskunftsertheilung in Strafsachen regeln, mithin jetzt 
nur nach der Strafprozessordnung. Diese kennt aber nur drei 
Kategorien gerichtlich zu vernehmender Personen a) Zeugen, 
b) Sachverständige und c) Beschuldigte; sie kennt nicht ausser- 
dem „Auskunftspersonen“. Vorliegend kann der Bruder nur als 
Zeuge in Betracht kommen, ist daher nach $ 51 zur Verweigerung 
seiner Aussage berechtigt.“ Diese Entscheidung kann nicht für 
zutreffend erachtet werden. Die Reichsstrafprozessordnung be- 
handelt nur die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Für die- 
jenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der „besonderen“ 
Gerichte gehören, sind die alten strafprozessrechtlichen Vor- 
schriften in Kraft geblieben (vgl. Loewe a. a. 0.S. 182 Anm. 3), 
also auch noch für den ordentlichen Civilrichter Gesetz. Dass diese 
Bestimmungen von den letzteren bei Requisitionen der Militärge- 
richte zu beobachten sind, kann nicht zweifelhaft sein, zumal das 
Militärstrafverfahren mangels reichsgesetzlicher Neuordnung noch 
auf jenen alten Gesetzen, insbesondere auf der preussischen Kriminal- 
») 8 245 lautet: ..... sind die nächsten Angehörigen und der Vor- 
mund des Abwesenden über den Aufenthalt des Letzteren unter Bekannt- 
machung der Folgen seines Ausbleibens zu vernehmen oder deren Verneh- 
mung zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.