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ordnung von 1805, beruht. Im 8 357 der letzteren ist nun be-
stimmt, dass nahe Angehörige des Angeklagten zwar nicht als
Beweiszeugen gelten, wohl aber zur näheren Aufklärung der Sache
vernommen werden können. Sie müssen also aussagen. Ob diese
Personen zu vereidigen sind, hängt nach $ 358 a.a. OÖ. von dem
Ermessen des Richters ab. Wenn dieser die Vereidigung für
erforderlich hält, dann kann er dieselbe auch gemäss 88 312, 337
a.a. O. erzwingen.
Bei Ersuchen der Marinegerichte, welche thatsächlich den
übrigen Militärgerichten gleich stehen, werden die Civilgerichte
ebenfalls die älteren strafprozessualischen Vorschriften zur An-
wendung zu bringen haben, wenn auch eine gesetzliche Regelung
der Rechtshülfe im Allgemeinen nicht, sondern nur hinsichtlich
der Strafvollstreckung (vgl. 88 z. B. 15 u. 162 des Militärstrafge-
setzbuches) erfolgt ist.
B. Was nun die den Ehrengerichten zu leistende
Rechtshülfe betrifit, so hat der Strafsenat des Kammergerichts
am 7. Juli 1881 angenommen, dass nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen, wie solche im $ 37 des Gesetzes vom 21. Juni 1869
zum Ausdruck gebracht seien, die Staatsbehörden verpflichtet
seien, sich gegenseitig die erforderte Rechtshülfe, insofern die
vorzunehmende Handlung nicht nach dem für die ersuchte Be-
hörde geltenden Rechte verboten sei, ohne weitere Prüfung zu
gewähren (vgl. Gerichtssaal, Bd. 33, S. 597).
Diese Entscheidung ist unhaltbar. Das Rechtshülfegesetz
spricht ausdrücklich nur von Gerichten, welche sich in Civil-
oder Strafsachen Rechtshülfe zu leisten haben. Von „Disci-
plinar- (ehrengerichtl.) Angelegenheiten“ ist dort nicht die Rede.
Auch die Staatsverträge zwischen verschiedenen Bundesstaaten,
welche, soweit es sich um die Rechtshülfe in Sachen der nicht
streitigen Gerichtsbarkeit handelt, noch in Kraft sind !*), können
16, Vgl. Deusus, Rechtshülfeverfahren im Archiv f, bürgerl: Recht,
Bd. 2, 8. 81.