Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

_— 2992 — 
Reguisitionen an Behörden erlässt der Kommandeur (unter dessen 
Leitung das Ehrengericht steht). Es dürfen jedoch die Acten 
des Ehrengerichts ..... den zu requirirenden Behörden nicht mit- 
getheilt werden.“ 
Diese preussische Verordnung, welche auf ausdrückliche An- 
ordnung des Königs in der preussischen Gesetzsammlung von 1844 
S. 299 als Gesetz verkündet wurde, ist auf Grund des Art. 61 
der Reichsverfassung im ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme 
Bayerns !7) eingeführt wordenund zwar ebenfalls als alle Einwohner 
bindendes Gesetz. Es haben also die ordentlichen Gerichte den 
Ehrengerichten Rechtshülfe zu leisten, denn wenn gesetzlich der 
Erlass einer Requisition zulässig ist, dann muss auch andererseits 
die Pflicht zur Ausführung bestehen. Die Rechtshülfepflicht er- 
giebt sich aber auch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung, 
nämlich der in der Gesetzsammlung publicirten Kabinetsordre vom 
18. Juli 1844 (G.-S. 8. 299). Dort ist bestimmt, dass Jedermann 
im Staate ohne Unterschied des Standes, in ehrengerichtlichen 
Untersuchungen sich als Zeuge vernehmen zu lassen schuldig ist 
und der Vorladung zur eidlichen Vernehmung als Zeuge in einer 
solchen Untersuchung — gleichviel ob die Vernehmung durch den 
Ehrenrath oder ein dazu requirirtes Militär- oder 
Civilgericht erfolgen soll, — bei Vermeidung der im $ 312 
der Criminalordnung angedrohten Strafen genügt werden muss. 
Veranlassung zur Verkündung dieser Kabinetsordre in der Form 
eines Gesetzes gab der Umstand, dass einige Civilgerichte Be- 
denken gegen die Befugniss der Ehrengerichte zur eidlichen Ver- 
nehmung von Civilpersonen erhoben hatten. 
Diese Cabinetsordre, welche zunächst nur für Preussen galt, 
ist, da sie mit der preussischen Militärgesetzgebung insbesondere 
der Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, eng 
zusammenhängt, auf Grund des Art. 61 d. Reichsverf. im ganzen 
  
17) Vgl, Meyer, Deutsches Staatsrecht 1878, S. 525.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.