Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Reiche mit Ausnahme Bayerns Gesetz geworden. Wenn sie auch 
nicht ausdrücklich aufgeführt ist, so folgt ihre Einführung als 
Gesetz doch deutlich aus dem Wortlaut und Sinn des Art. 61 
a.2.0., nach welchem das in Preussen geltende Militärstrafrecht, 
insbesondere das Strafgesetzbuch für das preussische Heer vom 
3. April 1845, einschliesslich der Strafgerichtsordnung, nebst allen 
dasselbe abändernden ergänzenden und erläuternden Vorschriften 
im Bundesgebiete als (fesetz verkündet werden soll ®). 
Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 2. Mai 1874 ist nun 
der 8 29 der Verordnung vom 20. Juli 1843 aufgehoben worden. 
Im 8 35 und 36 jener Ordre ist bestimmt, dass der Kommandeur, 
unter dessen Leitung das Ehrengericht steht, die Vorladung des 
Angeschuldigten und der Zeugen zu veranlassen habe, und, falls 
diese nicht am Orte des Ehrengerichts anwesend seien, ihre Ver- 
nehmung durch ein dazu requirirtes Militär- oder Civilgericht zu 
geschehen habe. „ÜOivilgerichte, durch welche Vernehmungen zu 
bewirken sind, werden durch ein Militärgericht requirirt 9). „Ist 
die Vereidigung anderer Zeugen (nämlich solcher, welche nicht 
deutsche Offiziere sind) nothwendig, so geschieht dieselbe stets 
durch ein dazu zu requirirendes Militär- oder Civilgericht.“ 
Ob die Gesetzeskraft habende Verordnung vom 20. Juli 1843 
durch Kabinetsordre des Königs von Preussen aufgehoben werden 
konnte, diese Frage kann hier unerörtert bleiben; jedenfalls ist 
die einmal gesetzlich begründete Rechtshülfepflicht bestehen ge- 
blieben. Die erwähnte Kabinetsordre vom 18. Juli 1844 (G.-S. 
S. 299) ist aber nicht aufgehoben und besteht auch jetzt noch 
18) Die amtliche Zusammenstellung, welche dem das preussische Militär- 
strafrecht im ganzen Bundesgebiete einführenden Bundesgesetz vom 29. Dez. 
1867 (B.-G.-Bl. S. 185) beigegeben ist, ist, wie auch Rönnz, Verfassungsrecht 
des deutschen Reiches 1872, S. 66 Anm. 18, anerkennt, nicht vollständig. 
10%) Da der Kommandeur gewöhnlich auch Kommandeur eines Regiments 
oder selbständigen Bataillons ist, so requirirt diesfalls das Gericht des 
x. Regiments oder z. B. des x. Landwehrbataillons, dessen Gerichtsherr der 
Kommandeur ist.
	        
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