Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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#a 
Deutsches Reich. 
Reichswappen. 
Zeugniß 
über die Befugniß 
zur 
Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner Fahrt. 
Dem JN. N. [Vor= und Zunamen], geboren . .. . . ... , den en 18. 
wohnhafttn f, wird hierdurch auf Grund des .. 2 der Bekanntmachung von 
10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) die Befugniß beigelegt, 
1. Hochseefischerei-Segelfahrzeuge jeder Größe, auch wenn sie mit einer Hülfsmaschine aus- 
gestattet sind, und 
2. Fischereidampfschiffe jeder Größe, 
in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und im Englischen Kanale zu führen. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)
	        
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