Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nicht als „Disciplinargericht“ angesehen werden kann. Als Er- 
gänzung zu den 8$ 35 u. 36 der Kab.-Ordre v. 2. Mai 1874 tritt 
hier vielmehr der 838 der Verordnung vom 2. Jan. 1849 (G.-S. S. 1)?°) 
welcher bestimmt, dass sich Gerichte und Verwaltungsbehörden 
gegenseitig bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte inner- 
halb ihres Ressorts Unterstützung leisten sollen. Dieser staats- 
rechtliche Grundsatz ist auch für die später erworbenen Gebiets- 
theile Preussens massgebend. (vgl. Beschl. d. Kammergerichts vom 
6. Octb. 1890 bei Jouow-Küntze, Bd. 10, S.1 ff.). Beschwerden 
werden im Aufsichtswege geregelt. (Vgl. Jouow-KÜNTZzEL, Bd. 4, 
S. 115). 
Die Zulässigkeit der Rechtshülfe gegenüber Ehrengerichten 
wird der Civilrichter nach der Reichsstrafprozessordnung beurtheilen 
müssen. Mangels besonderer Vorschriften ist das jeweilig geltende 
Strafprozessrecht in einem Disciplinarverfahren zur Anwendung 
zu bringen. (Vgl. Motive zum Gesetz vom 9. April 1879; Druck- 
sachen des Herrenhauses 1878/79. Bd. 1 Nr. 17 8. 28). 
II. Die Festsetzung und Vollstreckung von ÖOrdnungsstrafen 
gegen Militärpersonen wegen Nichterscheinens als Zeugen oder 
Sachverständige oder wegen Verweigerung des Zeugnisses oder 
Gutachtens erfolgt durch das Militärgericht, nicht etwa durch das 
Civilgericht, vor das sie geladen. (S. 345 Abs. 4 O.-P.-O.; 8 50 
Abs. 4 St.-P.-O.). 
Es fragt sich nun, ob umgekehrt dasselbe stattfindet. 
Nach der bayrischen Militärgerichtsordnung (Artt. 110, 141) 
erfolgt die Vorladung von Personen des Civilstandes vor das 
Militärgericht auf dessen Requisition durch das zuständige Civil- 
gericht, ebenso die Bestrafung der ungehorsamen Zeugen. Nur 
in dringenden Fällen und im Felde ist die unmittelbare Vorladung 
zulässig (Art. 110). Feldgerichte können auch gegen Civilpersonen 
20) JasTRow a. a. O. S. 512 meint, die Vorschrift sei nur für geschäft- 
liche Ansuchen, nicht für Rechtshülfe im eigentl. Sinne bestimmt.
	        
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