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(Gericht oder Polizei) erzwungen werden kann, denn wem die
Gesetze ein Recht geben, dem gewähren sie auch die Mittel,
dasselbe zur Ausführung zu bringen (vgl. 8 89 der Einleitung zum
Allg. preuss. Landrecht).
Ueber die zulässigen weiteren Zwangsmittel enthält des Rechts-
hülfegesetz keine Bestimmung. Hier muss das Landesgesetz als
Ergänzung herangezogen werden.
Das preussisch-deutsche Militärstrafverfahren basirt auf der
preussischen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805, wie sich
auch aus der amtlichen Beilage zu derselben betr. Feststellung
des Thatbestandes verübter Verbrechen insbesondere klar ergiebt.
Beide Gesetze sind so eng mit einander verknüpft, dass man be-
haupten darf, wo die preussische Militärstrafgerichtsordnung auf
Grund des Art. 61 Reichs.-Vf. eingeführt ist, da sind auch die
einschlägigen Vorschriften der Kriminalordnung Gesetz geworden.
Ueber das eigentliche strafprozessualische Verfahren, z. B. Ver-
eidigung von Zeugen u. dgl. enthält die Strafgerichtsordnung
keine Bestimmung, stillschweigend ist dabei auf die Kriminalord-
nung Bezug genommen.
Nach 8 7 der Kriminalordnung ist Jedermann im Staate,
ohne Unterschied des Standes, schuldig, dem Richter auf Erfor-
dern, bei Vermeidung einer angemessenen Ahndung, alles dasjenige
mitzutheilen, was ihm in Beziehung auf ein zu untersuchendes
Verbrechen oder den Thäter bekannt ist. Nur diejenigen, welche
nach den Gesetzen nicht zum Zeugniss gezwungen werden können,
sind mit dieser Auflage zu verschonen ($ 8).
8 312: „Weigert sich Jemand, als Zeuge sich vernehmen
zu lassen; so soll er dazu von seinem ordentlichen Richter durch
Geld- oder Gefängnissstrafen angehalten werden“.
8 337: „Gegen denjenigen, welche in den nicht ausgenommenen
Fällen die körperliche Leistung des Zeugeneides beharrlich ver-
weigern, muss ebenso verfahren werden, als gegen diejenigen,
welche sich der Ablegung des Zeugnisses gänzlich entziehen ($ 312).