Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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(Gericht oder Polizei) erzwungen werden kann, denn wem die 
Gesetze ein Recht geben, dem gewähren sie auch die Mittel, 
dasselbe zur Ausführung zu bringen (vgl. 8 89 der Einleitung zum 
Allg. preuss. Landrecht). 
Ueber die zulässigen weiteren Zwangsmittel enthält des Rechts- 
hülfegesetz keine Bestimmung. Hier muss das Landesgesetz als 
Ergänzung herangezogen werden. 
Das preussisch-deutsche Militärstrafverfahren basirt auf der 
preussischen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805, wie sich 
auch aus der amtlichen Beilage zu derselben betr. Feststellung 
des Thatbestandes verübter Verbrechen insbesondere klar ergiebt. 
Beide Gesetze sind so eng mit einander verknüpft, dass man be- 
haupten darf, wo die preussische Militärstrafgerichtsordnung auf 
Grund des Art. 61 Reichs.-Vf. eingeführt ist, da sind auch die 
einschlägigen Vorschriften der Kriminalordnung Gesetz geworden. 
Ueber das eigentliche strafprozessualische Verfahren, z. B. Ver- 
eidigung von Zeugen u. dgl. enthält die Strafgerichtsordnung 
keine Bestimmung, stillschweigend ist dabei auf die Kriminalord- 
nung Bezug genommen. 
Nach 8 7 der Kriminalordnung ist Jedermann im Staate, 
ohne Unterschied des Standes, schuldig, dem Richter auf Erfor- 
dern, bei Vermeidung einer angemessenen Ahndung, alles dasjenige 
mitzutheilen, was ihm in Beziehung auf ein zu untersuchendes 
Verbrechen oder den Thäter bekannt ist. Nur diejenigen, welche 
nach den Gesetzen nicht zum Zeugniss gezwungen werden können, 
sind mit dieser Auflage zu verschonen ($ 8). 
8 312: „Weigert sich Jemand, als Zeuge sich vernehmen 
zu lassen; so soll er dazu von seinem ordentlichen Richter durch 
Geld- oder Gefängnissstrafen angehalten werden“. 
8 337: „Gegen denjenigen, welche in den nicht ausgenommenen 
Fällen die körperliche Leistung des Zeugeneides beharrlich ver- 
weigern, muss ebenso verfahren werden, als gegen diejenigen, 
welche sich der Ablegung des Zeugnisses gänzlich entziehen ($ 312).
	        
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