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welchem die Zwangsmassregeln gegen Diejenigen angegeben sind,
welche ohne gesetzmässigen Grund die Eidesleistung verweigern.
Das Amtsgericht würde mangels einer einschlägigen Vorschrift,
also eine Strafe gegen Jemanden, der zwar vor dem Ehrenrath
erschienen ist und ausgesagt hat, aber die Beeidigung seiner Aus-
sage weigert, nicht festsetzen können. Diesfalls bleibt dem Ehren-
rath nur übrig, das zuständige Amtsgericht um eidliche Ver-
nehmung der betreffenden Civilperson zu ersuchen. Das Civil-
gericht kann die Eidesleistung erzwingen. Das Recht des Ehren-
raths eine eidliche Aussage von einem Oivilzeugen zu erlangen,
ist mangels besonderer Vorschriften nur auf diesem Umwege zu
verwirklichen.
Uebrigens bestimmt auch jetzt die Kabinetsordre vom 2. März
1874, dass die eidliche Vernehmung von Zeugen, welche nicht
deutsche Offiziere sind, stets durch ein dazu requirirendes Militär-
oder Civilgericht zu geschehen habe.
Bei den Ehrengerichten der Marine und kaiserlichen Schutz-
truppe in Ostafrika, welche durch kaiserliche Verordnung errichtet
sind, gilt die mehrerwähnte Kabinetsordre vom 18. Juli 1844
nicht.
Sitzungspolizeiliche Befugnisse, z. B. das Recht, Strafen wegen
ungebührlichen Benehmens zu verhängen, gegenüber vor ihnen
auftretenden Civilpersonen, stehen den Militärgerichten nicht zu.
Es fehlt hier an einer positiven Bestimmung. Eine Ausnahme
macht Bayern, hier hat der Civilrichter die Strafen zu verhängen?®).
2!) Das Nähere findet sich bei Druıus, Sitzungspolizeiliche Befugnisse
1893, 8. 63.
Archiv für öffentliches Recht. IX. 2. 18