Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dadurch ein Ende zu machen, dass man das Verfassungsgesetz durch eine 
Volksabstimmung sanctioniren lasse. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser 
Rath voreilig befolgt werden wird, und zunächst bleibt es unbestreitbar, dass 
in Frankreich „la methode prussienne“ gesetzliche Geltung hat. Uebrigens 
leidet sein Grundprinzip, dass die Verfassungsänderung von der gewöhnlichen 
Gesetzgebung durchaus verschieden behandelt werden müsse, auch am schwei- 
zerischen Recht Schiffbruch, da das Referendum nicht auf verfassungsändernde 
Gesetze beschränkt ist. 
Der Verfasser schreibt dem System der plebiscitären Verfassungsgesetz- 
gebung eine Menge grosser politischer Vorzüge zu. Es sei in der Monarchie 
ein Schutz gegen die Anmassungen der Regierung, in der Demokratie eine 
Garantie gegen Ausschreitungen der repräsentativen Körperschaften; es ge- 
währe eine Sicherheit dagegen, dass nicht der Wille der Abgeordneten über 
den wahren Willen des Volkes trıiumphire; es sei eine Bürgschaft gegen 
gewaltsame Verfassungsänderungen und revolutionäre Bestrebungen; es 
sichere den Bestand der Verfassungen und die Anhänglichkeit des Volkes 
an die von ihm selbst sanctionirte Constitution. Auch hier widerlegt die 
Geschichte die Lobpreisungen des Verfassers. In Frankreich wurde die durch 
ein Plebiscit genehmigte Verfassung von 1793 bereits im, Jahre III der Re- 
publik beseitigt, die Constitution vom Jahre III, welche durch ein — wie 
der Verf. selbst constatirt — freies Plebiscit genehmigt wurde (1,057,390 Stim« 
men gegen 49,977), gerieth schon im nächsten Jahre ins Schwanken und 
wurde im Jahre VIII durch ein neues Plebiscit abgeschafft. Im Jahre 1815 
hat der Appell an das Plebiscit Napoleon I. nichts genützt und im Jahre 1870 
war das Plebiscit die Einleitung zum Falle Napoleon’s III. Dagegen die 
„nach preussischer Methode“ errichtete Verfassung von 1875 hat sich in 
Frankreich im Rechtsbewusstsein der Nation immer mehr befestigt und hat 
schon jetzt eine längere Dauer, als sie irgend eine durch ein Plebiscit geneh- 
migte französische Verfassung gehabt hat. Die Umwälzungen in den Staaten 
Südamerika’s sprechen gewiss nicht zu Gunsten der Ansichten des Verf. 
Auch in der nordamerikanischen Union hat die Verfassung den Secessionskrieg 
nicht abzuwenden vermocht. Dagegen gilt die preussische Verfassung seit 
mehr als 40 Jahren ohne Anfechtung und die für nothwendig erachteten 
Abänderungen haben sich im Wege der Gesetzgebung ruhig und friedlich 
bewerkstelligen lassen. Allerdings macht der Verf. die Einschränkung, dass 
man Zeiten der Staatsstreiche und Revolutionen gegen seine Ansicht nicht 
anführen dürfe, da sich bei solchen ausserordentlichen Verhältnissen das 
abstimmende Volk in einer Zwangslage befinde. Was hat dann aber das 
System des Piebiscits für einen Werth, wenn es gerade da versagt, wo es 
helfen und schützen sollte? 
Die ganze Grundlage aber, auf welcher der Verf. seine Ausführungen 
macht, ist haltlos. Er stellt den Gegensatz der Verfassungsgesetze und der 
gewöhnlichen Gesetze als einen sich von selbst verstehenden, in der Natur
	        
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