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Recht prinzipiell, jedoch mit gewissen Einschränkungen, für die letztere
Alternative aus und gelangt zu dieser Ansicht in einer gründlichen Unter-
suchung über die rechtliche Stellung des Agenten, seine einzelnen Funktionen
und seine Substitutionsbefugniss.
Auch der erste Aufsatz von REGELSBERGER hat eine über das Civil-
recht hinausgreifende Bedeutung. R. untersucht den Begriff des jus singulare
und weist überzeugend nach, dass das theoretische Verbot der analogen
Anwendung desselben in der That nicht respektirt worden ist. Sehr be-
achtenswerth und im Sinne Inerme’s ist die im Anschluss an diese Ent-
wicklung der deutschen Rechtswissenschaft zugerufene Mahnung: „Unsere
Jurisprudenz muss sich der selbstgeschaffenen Fesseln entledigen, dann wird
sie dem ihr gebührenden Antheil an der Aufgabe gerecht werden, dem
Rechte eine stetige Fortbewegung nach dem Bedürfniss des praktischen
Lebens zu verschaffen (S. 59).
Der zweite Aufsatz R.’s: Die Pollicitation und das Versprechen eines
Beitrags zu einem gemeinnützigen Zweck erinnert den Referenten an die
Zeit, da der Verfasser als Dozent im juristischen Seminar zu Breslau über
die Lehre von der Pollicitation seine Ansichten entwickelte. Irre ich nicht,
so lehrte R. schon damals, der quellenmässige Ausdruck „pollieitatio“ sei
nicht als Gattungsname für das verpflichtende einseitige Versprechen auf-
zufassen. Dies bildet auch den Ausgangspunkt für die vorliegenden Unter-
suchungen, die sich besonders auf die bisher noch nicht genügend festgestellte
rechtliche Natur des schrifllichen Versprechens von unentgeltlichen Bei-
steuern zu einem gemeinnützigen Zweck erstrecken und dieselbe nach allen
Richtungen hin (Zweck der Sammlung, rechtliche Natur des Beitragsver-
sprechens und der Beitragsleistung, Berechtigte und Verpflichtete, Neben-
abreden) in befriedigendster Weise klar stellen.
MERrKEL's literarische Spende schliesslich ist eine interessante Abhand-
lung über die sogenannten Sepulcralmulten, die als ein sehr beachtenswerther
Versuch zur Lösung der schwierigen Frage über die Bedeutung und Her-
kunft der Grabmulten angesehen werden muss. Eine nähere Würdigung und
Prüfung der M.’schen Arbeit liegt ausserhalb der Aufgabe des Referenten.
Greifswald. Frommhold.
Dr. Georg Jellinek, ordentl, Professor der Rechte an der Universität Heidel-
berg, System der subjektiven öffentlichen Rechte. Freiburg
i. B. 1892. Akademische Verlagsbuchhandlung von J. ©. B. Mohr
(Paul Siebeck).
„Der Werth derartiger Arbeiten liegt keineswegs in ihrem niemals
sicher zu konstatirenden Gehalt an absoluter Wahrheit, sondern vielmehr
darin, ob sie geeignet sind, ein treibendes Moment in dem wissenschaftlichen
Erkenntnissprozesse zu werden.“ Mit diesen Worten bezeichnet das Buch