Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 2831 — 
in der Vorrede selbst seinen Zweck. Und in der That ein besserer Gegen- 
stand hätte dafür kaum gewählt werden können. Die subjektiven Öffent- 
lichen Rechte — das klingt uns ja immer noch wie der unbekannte grosse 
Strom, der durch den dunkeln Erdtheil dahin fliesst. Der Verf. aber bewährt 
sich gerade für eine solche Aufgabe wieder als der rechte Mann. An „vor- 
wärtstreibender Kraft“ fehlt es da sicherlich nicht. Nirgends bleibt er an 
der Oberfläche der Erscheinungen haften, überall sucht er das allerletzte 
entscheidende Wort zu finden und scheut sich nicht, es scharf und ohne 
Rückhalt auszusprechen. Da giebt es keine gebrochenen Töne, alle Saiten 
macht er voll ertönen, die der Zustimmung wie die des Widerspruchs. 
Leicht durchfliegen lässt sich das Buch nicht. Der Verf. bringt so 
viel Neues und Eigenartiges, dass man sich schon zusammen nehmen muss, 
um ihm auch immer recht zu folgen. Seine frische lebhafte Darstellungs- 
weise darf nicht darüber täuschen. Anhängern der Sprachreinigung wird 
freilich durch eine auffallende Vorliebe für gehäufte Fremdwörter sehr oft 
noch ein besonderer Stein des Anstosses geboten. 
Behufs Entwicklung seines Systems gliedert der Verf. seinen Stoff in 
drei Abschnitten: die Rechte der Einzelnen, die Rechte des Staates 
und der Verbände und abschliessende Erörterungen, letztere die 
gemeinsamen Grundsätze enthaltend über Entstehung, Endigung, Aenderung 
und Rechtsschutz. Die Eintheilung ist einleuchtend, setzt aber sofort schon 
voraus einen Gedanken von grosser Tragweite: den nämlich, dass Öffentliche 
Rechte auf den verschiedenen Gebieten des öffentlichen Rechts, Verfassungs- 
recht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozess- und Völkerrecht im Wesent- 
lichen gleicher Natur sein müssen, wenigstens hinreichend gleichartig um 
sich in diese Rubriken zusammen ordnen zu lassen. 
Die gemeinsame Grundidee zu geben, ist ein Allgemeiner Theil 
bestimmt, der vorausgeschickt wird. 
Es ist klar, dass eine Monographie, die so von Grund aus neu auf- 
baut, iınmer darauf angewiesen ist, sich zunächst mit den Theorien über den 
Staatsbegriff selbst auseinanderzusetzen. Das geschieht hier in entschie- 
dener Ablehnung von Seyper’s Herrschertheorie (S. 26 ff... Mit den „Or- 
ganologen* besteht ein freundlicheres Verhältnis. Nur muss diesen gegen- 
über festgehalten werden, dass es sich nicht um eine natürliche, sondern 
um eine juristische Orgunisation handelt (8. 86). 
Hierauf folgt nun eine äusserst scharfsinnige Untersuchung über das 
Wesen des subjektiven Rechtes des Individuums. Als die Grundformen des- 
selben werden aufgestellt: Dürfen und Können (8.43 ff.). Damit ist nicht 
eine Unterscheidung der subjektiven Rechte nach Inhalt und Wirkung beab- 
sichtigt, wie man sie wohl auch sonst schon mit jenen Ausdrücken hat an- 
deuten wollen. Der Verf. hebt mit Recht hervor, dass der fundamentale 
Gegensatz, welchen er damit meint, bisher in der Literatur noch nicht er- 
kannt worden ist. Das Können bedeutet ihm nämlich den Anspruch auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.