Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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staatlichen Schutz, die Fähigkeit „Rechtsnormen im individuellen Interesse 
in Bewegung zu setzen“. Es steht hinter jedem subjektiven Recht: „Das 
rechtliche Können ist identisch mit der Rechtsfähigkeit. Es bezeichnet die 
einzelnen Richtungen, in denen sie sich bethätigen kann. Die Gesammtheit 
des Könnens stellt die Persönlichkeit dar“ (8.49). 
Dabei ergiebt sich aber folgender Unterschied zwischen dem Rechts- 
gebiete des Privatrechts und dem des öffentlichen Rechtes. Auf dem ersteren 
ist das subjektive Recht stets ein Dürfen, welches zugleich nothwendig mit dem 
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung und Schutz verbunden ist, mit 
dem Können also. Das subjektive Recht des Einzelnen auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechtes dagegen „besteht ausschliesslich in der Fähigkeit, Rechts- 
normen im individuellen Interesse in Bewegung zu setzen“, also im Können, in 
der Rechtsfähigkeit (S. 48). Hierin liegt der Knoten des ganzen Systems. Das 
kommt dem Leser allerdings erst später recht zum Bewusstsein. Wir denken 
uns das subjektive Recht im Privatrecht gern als ein Dürfen, hinter welchem 
der Anspruch auf staatliche Anerkennurg steht. Dem entsprechend sollte 
nun auch das subjektive Recht im öffentlichen Rechte etwas für sich sein, 
ein Dürfen, Können, eine Willensmacht oder wie men’s nennen mag, und 
dahinter wieder die staatliche Anerkennung, auf welche der Berechtigte 
Anspruch hat für sein Dürfen, weil er Persönlichkeit ist. Dieses Mittelstück 
also müssen wir uns gestrichen denken, wenn wir dem Verf. folgen wollen. 
Für jedes öffentliche Recht ist die Persönlichkeit unmittelbar die Grundlage 
„Alle öffentlichen Ansprüche der Einzelnen ruhen auf Qualifikationen der 
Persönlichkeit“ (S. 117). Damit hängt die Grundeintheilung zusammen, 
welche der Verf. für alle subjektiven Rechte giebt: sie richtet sich nach 
Verschiedenheiten der Qualifikation der Persönlichkeit, nach dem verschie- 
denen Status derselben. Der Inhalt dieses Rechtes ist aber, dem Begriff 
des Könnens entsprechend, durchweg und gleichmässig gerichtet auf An- 
erkennung und Schutz dieser Qualifikation. Was weiter noch daraus erfolgt, 
steht erst in zweiter Linie und ist für das öffentliche subjektive Recht nicht 
wesentlich. Um es gleich an einem Beispiel zu veranschaulichen: das 
Wahlrecht erklärt der Verf. im Gegensatz zu LaBanD für ein subjektives 
Recht des Wählers (8. 130); wir werden uns da mit seinen Ausführungen 
nur einverstanden erklären können. Aber wie sieht nun dieses Recht aus? 
„Das Wahlrecht, heisst es S. 152, besteht, so paradox dies klingen mag, 
keineswegs in dem Recht zu wählen“. Worauf geht es also? Einzig und 
allein „auf Anerkennung des Einzelnen in seiner Eigenschaft als Wähler, 
als Träger eines aktiven Status.“ Das ist der Typus, welcher massgebend 
ist für die ganze Reihe der subjektiven Rechte. 
Kehren wir zu unserem Allgemeinen Theil zurück, so stossen wir zu- 
nächst auf zwei Kapitel, welche sehr wichtigen Fragen gewidmet sind: die 
Abgrenzung nämlich des subjektiven Öftentlichen Rechts gegenüber dem 
privaten subjektiven Recht und gegenüber dem blossen geschützten
	        
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