Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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des negativen Status in Bewegung zu setzen.“ Die Geldstrafe will er nicht 
hieher rechnen, weil sie „die Handlungsfähigkeit nicht tangirt“. Aber wenn 
nun in Vollstreckung der Geldstrafe dem Bestraften seine Sachen weg- 
genommen werden, tritt da nicht ganz die eben geschilderte Wehrlosigkeit 
ein? Und wie dort mit dem Absitzen der letzten Minute, so müsste hier mit 
der Bezahlung des letzten Pfennigs der negative Status wieder aufleben; 
doch wollen wir das nicht weiter verfolgen. 
Vor Allem interessirt uns hier die letzte Rubrik: die „Minderungen 
des Status aus einem speziellen Subjektionsverhältnisse, in welches der Ein- 
zelne durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Delikt tritt“. Dahin gehört die Dienst- 
pflicht des Soldaten, Schöffen, Geschworenen und die des Beamten aus dem 
Staatsdienstvertrag (S. 107). Dem letzteren widmet der Verf. noch eine 
besondere Auseinandersetzung (8. 198 ff.) und es ist äusserst lehrreich zu sehen, 
welche bedeutsame Rolle gerade hier der Begriff des negativen Status spielt. 
Der Verf. sieht in der Anstellung einen wahren Vertrag gleich dem 
civilrechtlichen und verwirft die Theorie, welche hier einen durch die Unter- 
werfung des Anzustellenden bedingten Verwaltungsakt annimmt. Denn, 
sagt er, ein einseitiger, wenn auch durch die Einwilligung bedingter Staats-“ 
akt, der den negativen Status einschränkt „ist und bleibt Akt des Imperiums“. 
Einem Imperium unterliegt aber der Einzelne in seinem negativen Status 
nicht; er ist ja hier „staatsfrei“. Der Vertrag ist „der einzig mögliche Weg, 
derartige Subjektion rechtlich zu begründen. Das folgt einfach aus der An- 
erkennung des status libertatis (des negativen Status) durch den Staat, auf 
dessen Boden Stast und Individuum ganz unabhängig von einander und 
daher als einander gleichartig dastehen“ (S. 199). Hier ist die Frage auf 
den richtigen Punkt zurückgeführt, wo die Meinungen sich trennen. Uns 
sind Staat und Unterthan von Natur rechtlich ungleich, der verfassungs- 
mässig geäusserte Staatswille ist immer der bessere, stärkere, der den An- 
deren rechtlich bindet. Wenn die Regierung dem Einzelnen nicht ohne 
Weiteres Dienstpflichten auferlegen kann, so beruht das auf dem verfassungs- 
mässigen Vorbehalt des Gesetzes, auf den sog. Freiheitsrechten. Durch ein 
ermächtigendes Gesetz und ebenso durch die Einwilligung des Betroffenen 
fällt diese Schranke hinweg und der Wille des Staates, den die Regierung 
äussert, verpflichtet fortan hoheitlich, obrigkeitlich; die Einwilligung ist nur 
eine Voraussetzung, die den Mangel eines ermächtigenden Gesetzes ersetzt. 
Die Verneinung dieses Grundverhältnisses zwischen Staat und Unter- 
than, die der Verf. hier mit dem Begriffe des negativen Status zum Aus- 
druck bringt und mit welcher er die wahre Vertragsnatur der Anstellung 
rechtfertigt, ist nichts Zufälliges und nichts was ihm allein eigenthümlich 
wäre. Alle Verfechter des wahren Staatsdienstvertrages, sofern sie über- 
haupt sich darüber Rechenschaft geben, gehen thatsächlich von dieser näm- 
lichen Voraussetzung aus. Es pflegt nur nicht mit der Schärfe und Klarheit 
ausgesprochen zu werden, wie es hier der Verf. thut. Diese Schärfe und 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 2. 19
	        
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